Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 60. 103 
b) Durch den Art. 73 des ebengenannten Gesetzes wurde wegen 
der damals in Aussicht stehenden Reichsjustizgesetze in Absicht auf 
die den Verwaltungsbehörden zustehenden Strafrechtspflege bis auf 
weiteres das bestehende Recht erhalten mit der Maßgabe, daß in- 
soweit bisher der Geheime Rat die Rechtsmittelinstanz gegen Straf- 
erkenntnisse bildete, der Verwaltungsgerichtshof an seine Stelle trat. 
Nachdem nunmehr die Ausübung der Strafgewalt durch die Reichs- 
justizgesetze grundsätzlich den ordentlichen Gerichten übertragen ist, 
beschränkt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs als 
Beschwerdeinstanz in Strafsachen auf die in der Polizeistrafnovelle 
vom 12. August 1879 Art. 2, 3, 5, 11 geregelten Ordnungsstrafen 
wegen Ungehorsams und Ungebühr, sowie auf die im Beamtengesetz 
Art. 70 Ziff. 1, Art. 71, 77—80 vorgesehenen Ordnungsstrafen½). 
Der Art. 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 
16. Dez. 1876 spricht ausdrücklich aus, daß vom 1. Oktober 1877 an, 
als dem Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes, die Ziffern 1 und 
2 des § 60 Vl. aufgehoben sind. 
Jc) Die Funktion des Geheimen Rats bei Zwangsenteignungen 
ist durch das Zwangsenteignungsgesetz vom 20. Dezember 1880 Art. 2 
dem Staatsministerium übertragen worden; das Verfassungsgesetz 
von dem gleichen Tage, betreffend die Abänderung des § 30 Unh., 
erklärt in Art. 2 die Ziff. 3 des § 60 Vl. für aufgehoben. 
2. Nach dem geltenden Recht erschöpft sich der 
ordentliche Geschäftskreis des Geheimen Rats in 
der beratenden Tätigkeit innerhalb der bezeichneten Schranken 
(Art. 7 des Ges. vom 1. Juli 1876); außerordentlicherweise 
kann eine verwaltende Tätigkeit des Geheimen 
Rats eintreten: 
a) In seiner Eigenschaft als Vormundschaftsrat für die Er- 
ziehung eines minderjährigen Königs (Vl. S§ 16 S. 30). 
b) In seiner Eigenschaft als Bestandteil des Familienrates in 
persönlichen Angelegenheiten der Mitglieder des K. Hauses (Art. 66 
des Hausgesetzes v. 8. Juni 1828 S. 33). 
c) Zum Zweck der Zusammenberufung der Agnaten bei Ein- 
setzung einer Reichsverwesung nach § 13 Vll. (S. 28). 
1) Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 189—193. 
 
	        
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