Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Einleitung. 5 
1806—1815 umfassend, legte einen festen einheitlichen Boden für 
das gesamte Gebiet des neuen Königreichs, das nach kurzer Mit- 
gliedschaft im Rheinbund im Jahre 1815 auf Grund der 
deutschen Bundesakte als Gliedstaat dem deutschen Bunde 
sich anschloß. Das Religionsedikt vom 15. Oktober 1806 
bestimmte die Gleichstellung der Genossen der drei christlichen 
Glanbensbekenntnisse sowohl in Beziehung auf Religionsübung 
als auf die staats= und gemeindebürgerlichen Rechte; den vor- 
maligen Reichsständen und dem ritterschaftlichen Adel wurden die 
meisten Privilegien entzogen; ein Hausgesetz vom 1. Jan. 1808 
und ein Apanagengesetz vom 7. Februar 1808 regelte die 
Verhältnisse der Mitglieder des königlichen Hauses. 
5) Die auch von der deutschen Bundesakte geforderte Wieder- 
herstellung einer Landesverfassung erfsorderte den Zeit- 
raum von vier Jahren; am 15. März 1815 legte König Fried-- 
rich einer auf diesen Tag einberufenen Ständeversammlung eine 
Verfassung vor, nach der 50 Virilstimmführer des hohen 
und niederen Adels in Vereinigung mit den Abgeordneten der 
sieben guten Städte und der Oberamtsbezirke die Landesvertre- 
tung bilden sollten, verpflichtete sich zu ihrer Einhaltung und er- 
klärte ihre sofortige Verbindlichkeit für die Untertanen. Dieses 
einseitige Vorgehen der Regierung begegnete allgemeinem Wider- 
spruch und hatte keinen Erfolg; die hierauf eingeleiteten Verständi- 
gungsverhandlungen führten zunächst zu der im September 1816 
beendigten Aufstellung des sog. ständischen Verfassungs- 
entwurfs, den ein von den Ständen berufenes Instruktions- 
komitee im tunlichsten Anschluß an die alte Verfassung auf der 
Grundlage des Einkammersystems ausgearbeitet hatte. Nachdem 
am 30. Oktober 1816 König Friedrich gestorben war, legte König 
Wilhelm am 3. März 1817 der wieder eröffneten Ständever- 
sammlung einen neuen königlichen Verfassungsentwurf 
vor, der aus der Beratung des am 8. November 1816 wieder- 
hergestellten Geheimen Rats hervorgegangen war und dem land- 
ständischen Entwurf in vielen Punkten Rechnung trug, jedoch in 
Abweichung von ihm die Teilung der Landstände in zwei Kam- 
mern vorschlug. Am 2. Juni 1817 wurde dieser Entwurf von
	        
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