Einleitung. 5
1806—1815 umfassend, legte einen festen einheitlichen Boden für
das gesamte Gebiet des neuen Königreichs, das nach kurzer Mit-
gliedschaft im Rheinbund im Jahre 1815 auf Grund der
deutschen Bundesakte als Gliedstaat dem deutschen Bunde
sich anschloß. Das Religionsedikt vom 15. Oktober 1806
bestimmte die Gleichstellung der Genossen der drei christlichen
Glanbensbekenntnisse sowohl in Beziehung auf Religionsübung
als auf die staats= und gemeindebürgerlichen Rechte; den vor-
maligen Reichsständen und dem ritterschaftlichen Adel wurden die
meisten Privilegien entzogen; ein Hausgesetz vom 1. Jan. 1808
und ein Apanagengesetz vom 7. Februar 1808 regelte die
Verhältnisse der Mitglieder des königlichen Hauses.
5) Die auch von der deutschen Bundesakte geforderte Wieder-
herstellung einer Landesverfassung erfsorderte den Zeit-
raum von vier Jahren; am 15. März 1815 legte König Fried--
rich einer auf diesen Tag einberufenen Ständeversammlung eine
Verfassung vor, nach der 50 Virilstimmführer des hohen
und niederen Adels in Vereinigung mit den Abgeordneten der
sieben guten Städte und der Oberamtsbezirke die Landesvertre-
tung bilden sollten, verpflichtete sich zu ihrer Einhaltung und er-
klärte ihre sofortige Verbindlichkeit für die Untertanen. Dieses
einseitige Vorgehen der Regierung begegnete allgemeinem Wider-
spruch und hatte keinen Erfolg; die hierauf eingeleiteten Verständi-
gungsverhandlungen führten zunächst zu der im September 1816
beendigten Aufstellung des sog. ständischen Verfassungs-
entwurfs, den ein von den Ständen berufenes Instruktions-
komitee im tunlichsten Anschluß an die alte Verfassung auf der
Grundlage des Einkammersystems ausgearbeitet hatte. Nachdem
am 30. Oktober 1816 König Friedrich gestorben war, legte König
Wilhelm am 3. März 1817 der wieder eröffneten Ständever-
sammlung einen neuen königlichen Verfassungsentwurf
vor, der aus der Beratung des am 8. November 1816 wieder-
hergestellten Geheimen Rats hervorgegangen war und dem land-
ständischen Entwurf in vielen Punkten Rechnung trug, jedoch in
Abweichung von ihm die Teilung der Landstände in zwei Kam-
mern vorschlug. Am 2. Juni 1817 wurde dieser Entwurf von