Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. V. Kapitel. 107 
rück in die Zeit der altwürttembergischen Verfassung; politisch bil- 
deten sie die Grundlage der altständischen Verfassung, wirtschaft- 
lich dienten sie schon frühe der Ausgleichung von Lasten, der ge- 
genseitigen Versicherung und der gemeinsamen Abwehr gegen Schä- 
den und Gefahren. Zur Zeit der absoluten Herrschaft wurde der 
Amtskorporationsverband als ein Teil der staatlichen Verwaltungs- 
organisation gleichmäßig auf das ganze Land ausgedehnt: die Vor- 
schriften der Kommunordnung wurden ergänzt durch die Edikte 
vom 31. Dezbr. 1818; nach der Verabschiedung der neuen Ver- 
fassung trat an deren Stelle bezüglich der Verwaltung der Ober- 
ämter der zweite Abschnitt des Verwaltungsedikts vom 1. März 
1822, der wiederum durch das zweite Kapitel der Verwaltungs- 
novelle vom 21. Mai 1891 tiefgreifende Aenderungen erfahren 
hat!). 
Nunmehr sind diese sämtlichen die Bezirksverwaltung betreffen- 
den Vorschriften zusammengefaßt in der mit dem 1. Dez. 1907 in 
Kraft tretenden Bezirksordnung vom 28. Juli 1906. Die bis- 
herigen Grundlagen der Bezirksverfassung, insbesondere die Bezirks- 
einteilung, die Bildung und Zusammensetzung der seitherigen Amts- 
versammlung, bleiben unverändert (Art. 1, 2, 19—36), neu ist vor 
allem die Heranziehung bürgerlicher Elemente in dem an die Stelle 
des Amtsversammlungsausschusses tretenden Bezirksrat zu einer 
Beteiligung an den Geschäften der staatlichen Bezirksverwaltung 
(Art. 37—52); ferner ist der Grundsatz der Selbstverwaltung der 
Amtskörperschaften durch eine genaue Begrenzung der staatlichen 
Aufsichtsbefugnisse und eine erweiterte Anerkennung des Rechts 
statutarischer Gesetzgebung festgestellt und näher bestimmt (Art. 13 
bis 15, 68, 81— 88); endlich ist zur Ermöglichung einer besseren Er- 
füllung bestimmter dauernder Aufgaben der Amtskörperschaften die 
Vereinigung mehrere Bezirke zu Bezirksverbänden im Wege frei- 
williger Uebereinkunft vorgesehen (Art. 92—94). 
  
1) Das geltende Recht ist dargestellt bei Gaupp-Göz S. 230, 
269—.278.
	        
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