108 Verfassungsurkunde. § 62.
8 62. Gemeindeverband.
Die Gemeinden sind die Grundlagen des Staatsvereines.
Jeder Staatsbürger muss daher, soferne nicht gesetzlich eine
Ausnahme besteht, einer Gemeinde als Bürger oder Beisitzer
angehören.
1. Jeder Staatsbürger mußte früher, sofern nicht, wie für den
hohen und niederen Adel und für Staatsbeamte, gesetzlich Ausnah-
men zugelassen waren, einer Gemeinde als Bürger oder Bei-
sitzer angehören. Das Beisitzrecht ist durch den Art. 41 des Ge-
meindeangehörigkeitsgesetzes beseitigt; das Gemeindebürger-
recht kann auch jetzt nur Staatsbürgern verliehen werden und
erlischt mit dem Verlust der württ. Staatsangehörigkeit, dagegen
ist die Erwerbung des Staatsbürgerrechts nicht mehr durch den
vorgängigen Erwerb eines Gemeindebürgerrechts bedingt, auch kann
auf ein erworbenes Gemeindebürgerrecht gemäß Art. 37 des ange-
führten Gesetzes ohne Erwerb des Bürgerrechts in einer anderen
Gemeinde verzichtet werden. Der Satz 2 des § 62 hat hiernach
seine Geltung verloren.
2. In dinglicher Beziehung steht Satz 1 noch in voller Wirk-
samkeit. Der dingliche Gemeindeverband erstreckt sich auf
sämtliche Teile des Staatsgehiets. Jeder Teil des Staatsgebiets
muß einem Gemeindebezirk angehören (Gemeindeordnung Art. 1).
In dieser örtlichen Begrenzung sind die Gemeinden mit Rechts-
fähigkeit und Selbstverwaltungsbefugnissen ausgestattete Körper-
schaften des öffentlichen Rechts und zugleich bilden sie die unterste
Stufe der staatlichen Organisation und werden in dieser Eigen-
schaft von der Staatsgewalt als unterste lokale Instanz verwendet.
3. Zur Veränderung der Gemeindebezirke ist regel-
mäßig eine der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürftige Ueber-
einkunft der beteiligten Gemeinden ausreichend; unter gesetzlich be-
stimmten Voraussetzungen, deren Nachprüfung dem Verwaltungs-
gerichtshof überwiesen ist, kann sie vom Ministerium des Innern
auf Antrag eines Beteiligten auch gegen den Willen der anderen
verfügt werden (Gemeindeordnung Art. 2—5). Ausnahmsweise ist