Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 682. 109 
ein Gesetz erforderlich, wenn eine mit der veränderten Zuteilung 
bewohnter Grundstücke verbundene Aenderung der Gemeindebe— 
zirke eine Aenderung der Oberamtsbezirkseinteilung in sich schließt 
(a. a. O. Art. 4) oder wenn eine mit einer Vermehrung oder Ver- 
minderung der Zahl der Gemeinden verbundene Aenderung der 
Gemeindebezirkseinteilung gegen den Willen eines Beteiligten durch- 
geführt werden soll (a. a. O. Art. 5 Abs. 5). 
4. Die Gemeinden werden nach der Größe der Einwohnerzahl 
eingeteilt in 
A) große Städte, Gemeinden mit mehr als 50000 Ein- 
wohnern, 
B) mittlere Städte, Gemeinden mit mehr als 10 000 bis 
50000 Einwohnern, 
C) kleinere Städte und Landgemeinden : diese 
zerfallen wieder in drei Klassen: 
a) Gemeinden von mehr als 4000 bis 10000 Einwohnern — 
erste Klasse, « 
b) Gemeinden von mehr als 1000 bis 4000 Einwohnern — 
zweite Klasse, 
c) Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern — dritte 
Klasse (a. a. O. Art. 7). 
5. Grundsätzlich sind die großen und mittleren Städte in der 
Verfassung und Verwaltung den kleineren Städten und Landge- 
meinden gleichgestellt; bezüglich der Vertretung und Verwaltung 
sind zunächst für die kleineren Städte und die Landgemeinden die 
normalen Bestimmungen in Art. 10—70 getroffen, und in Art. 71 
sind diese Bestimmungen auch auf die großen und mittleren Städte 
für anwendbar erklärt, soweit nicht Abweichungen festgesetzt sind; 
die vom Entwurf der Gemeindeordnung für die größeren Städte 
vorgeschlagene besondere Verfassung (sog. Magistratsverfassung) ist 
von der Zweiten Kammer abgelehnt worden. 
Besondere Bestimmungen gelten 
A) für die großen und mittleren Städte im Vergleich mit den 
kleineren Städten und Landgemeinden insbesondere in folgenden 
Punkten: 
a) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Bür-
	        
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