Verfassungsurkunde. 8 682. 109
ein Gesetz erforderlich, wenn eine mit der veränderten Zuteilung
bewohnter Grundstücke verbundene Aenderung der Gemeindebe—
zirke eine Aenderung der Oberamtsbezirkseinteilung in sich schließt
(a. a. O. Art. 4) oder wenn eine mit einer Vermehrung oder Ver-
minderung der Zahl der Gemeinden verbundene Aenderung der
Gemeindebezirkseinteilung gegen den Willen eines Beteiligten durch-
geführt werden soll (a. a. O. Art. 5 Abs. 5).
4. Die Gemeinden werden nach der Größe der Einwohnerzahl
eingeteilt in
A) große Städte, Gemeinden mit mehr als 50000 Ein-
wohnern,
B) mittlere Städte, Gemeinden mit mehr als 10 000 bis
50000 Einwohnern,
C) kleinere Städte und Landgemeinden : diese
zerfallen wieder in drei Klassen:
a) Gemeinden von mehr als 4000 bis 10000 Einwohnern —
erste Klasse, «
b) Gemeinden von mehr als 1000 bis 4000 Einwohnern —
zweite Klasse,
c) Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern — dritte
Klasse (a. a. O. Art. 7).
5. Grundsätzlich sind die großen und mittleren Städte in der
Verfassung und Verwaltung den kleineren Städten und Landge-
meinden gleichgestellt; bezüglich der Vertretung und Verwaltung
sind zunächst für die kleineren Städte und die Landgemeinden die
normalen Bestimmungen in Art. 10—70 getroffen, und in Art. 71
sind diese Bestimmungen auch auf die großen und mittleren Städte
für anwendbar erklärt, soweit nicht Abweichungen festgesetzt sind;
die vom Entwurf der Gemeindeordnung für die größeren Städte
vorgeschlagene besondere Verfassung (sog. Magistratsverfassung) ist
von der Zweiten Kammer abgelehnt worden.
Besondere Bestimmungen gelten
A) für die großen und mittleren Städte im Vergleich mit den
kleineren Städten und Landgemeinden insbesondere in folgenden
Punkten:
a) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Bür-