110 Verfassungsurkunde. § 62.
gerausschusses steigt mit der Einwohnerzahl (Art. 72 und 91).
b) Nur den größeren Städten kommt die Befugnis zu, im Be-
dürfnisfall ein oder mehrere besoldete Gemeinderats-
mitglieder zu bestellen (Art. 72, 87, 88).
c) Die Wahl der unbesoldeten Mitglieder des Gemeinderats
und der Mitglieder des Bürgerausschusses erfolgt in den größeren
Städten nach dem Grundsatz der verhältnismäßigen Ver-
tretung der Wähler (Art. 73—84).
d) Nach der Regelvorschrift ist die Bewilligung einer Ent-
schädigung für Zeitversäumnis an die Mitglieder des
Gemeinderats der Gemeindesatzung und die Festsetzung der Höhe
der Taggelder einzelner Mitglieder des Gemeinderats und Bür-
gerausschusses für einzelne Dienstverrichtungen und bei auswärtigen
Dienstverrichtungen der Verordnung überlassen (Art. 29, 47); da-
gegen haben in den großen Städten die unbesoldeten Mitglieder des
Gemeinderats einen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis,
der ebenso wie die Höhe der ihnen bei auswärtigen Dienstverrich-
tungen zu gewährenden Entschädigung durch Gemeindesatzung be-
stimmt wird; daneben kann in großen Städten auch Bürgeraus-
schußmitgliedern für einzelne Dienstleistungen ein Taggeld gewährt
werden. In den mittleren Städten darf das Taggeld über den
normalen Betrag von 5 Mk. bis zum Betrag von 10 Mk., in den
großen Städten bis zum Betrag von 15 Mk. erhöht werden (Art. 86).
e) In den größeren Städten können für einzelne Verwaltungs-
zweige zur Unterstützung des Gemeinderats Kommissionen ge-
bildet werden, die sich von den Abteilungen des Gemeinderats
(Art. 31) durch Mangel an Selbständigkeit und von den Aus-
schüssen des Gemeinderats durch die nicht allein Mitglieder der
Gemeindekollegien, sondern auch sonstige Personen umschließende
Zusammensetzung unterscheiden (Art. 89).
f) Dem Bürgerausschuß ist für seine Beratung und Beschluß-
fassung im Verhältnis zum Gemeinderat, sowie für seinen Geschäfts-
gang gemäß Art. 93, 94 in den größeren Städten größere Freiheit
gelassen; auch ist die Notwendigkeit seiner Zustimmung bei der Er-
werbung, Veräußerung und dinglichen Belastung von Grundeigen-
tum der Gemeinde durch einen höheren Wertbetrag bedingt (Art 92).