Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 62. 111 
) In den großen Städten kommt die sonst der Kreisregierung 
überwiesene Bestätigung der Wahl des Ortsvorstehers 
dem König zu (Art. 95); auch können in den großen Städten 
mehrere Stadtpfleger bestellt werden, welche die Prüfung 
für den höheren Verwaltungs= oder Finanzdienst oder die niedere 
Dienstprüfung im Departement des Innern oder der Finanzen be- 
standen haben müssen; auch die Ratsschreiber müssen in den großen 
Städten die Prüfung für den höheren Justiz= oder Verwaltungs- 
dienst oder die niedere Dienstprüfung in Departement der Justiz 
oder des Innern bestanden haben (Art. 97). 
h) Für die großen Städte ist in Art. 136 Abs. 1 eine Ein- 
schränkung der Zahl der zur Mitwirkung bei der Verwaltung der 
gemischten Stiftungen berechtigten Geistlichen vorgesehen. 
i) Die Staatsaufsicht über die Gemeindeverwaltung ein- 
schließlich der Verwaltung der örtlichen Stiftungen kommt unter 
der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern in den großen und 
mittleren Städten grundsätzlich der Kreisregierung, in den 
übrigen Gemeinden dem Oberamt und in den gesetzlich be- 
stimmten Fällen dem Bezirksrat zu (Art. 227, 233, 235, 252; 
vgl. auch Art. 232 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und Abs. 4, Art. 234 Abs. 1 
Ziff. 4); dagegen ist die Polizeiverwaltung der Gemeinden grund- 
sätzlich überall der Aufsicht des Oberamts oder der Stadtdirektion 
Stuttgart unterstellt (Art. 236). 
k) Die Strafbefugnis des Ortsvorstehers ist in 
den größeren Städten höher bemessen, als in den übrigen Gemein- 
den (Art. 164). 
6. An die Einteilung der Gemeinden mit weniger als 10000 
Einwohnern in drei Klassen knüpfen sich nachstehende rechtliche 
Folgen: 
##) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats und des Bürger- 
ausschusses ist eine verschiedene (Art. 10 und 44). 
b) In Gemeinden erster Klasse besteht für die Mitglieder des 
Gemeinderats ein Anspruch auf Taggelder, falls er nicht durch 
Gemeindesatzung ausgeschlossen ist, in Gemeinden zweiter und dritter 
Klasse besteht dieser Anspruch nur, wenn die Gewährung durch Ge- 
meindesatzung bestimmt wird (Art. 29 Abs. 1).
	        
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