112 Verfassungsurkunde. § 62—63.
c) In Gemeinden erster und zweiter Klasse können durch Ge-
meindesatzung zur selbständigen Besorgung einzelner dem Gemeinde-
rat obliegenden Geschäfte Abteilungen gebildet werden (Art. 31
Abs. 1).
d) Die Festsetzung einer Geschäftsordnung ist in Gemeinden
erster Klasse obligatorisch, sonst fakultativ (Art. 34).
e) Das Erfordernis der Zustimmung des Bürgerausschusses zu
einzelnen Beschlüssen des Gemeinderats hängt in den drei Klassen
von einem verschiedenen Werte des in Frage stehenden Gegenstandes
ab (Art. 49 Ziff. 8, 9, 13, 14).
!) Der Stellvertreter des Ortsvorstehers kann in Gemeinden
erster und zweiter Klasse dem Kreise der Gemeindebeamten ent-
nommen werden (Art. 62 Abs. 3).
8) Die Strafbefugnis des Ortsvorstehers ist nach der Klassen-
einteilung abgestuft (Art. 164).
h) In einzelnen Fällen ist in den Klassen ein verschiedener
Wert des in Frage stehenden Gegenstandes dafür entscheidend,
ob die Genehmigung der Regierungsbehörde zu einem Beschluß
des Gemeinderats einzuholen ist (Art. 232 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5,
Art. 234 Abs. 1 Ziff. 4).
i) Der für die Zuständigkeit der Gemeindegerichte maßgebende
Streitwert ist nach der Klasseneinteilung abgestuft (Art. 3 des
AusfGes. zur CPO., Rbl. v. 1899 S. 540).
8 63. Aufnahme in denselben.
Die Aufnahme der Gemeindebürger und Beisitzer hängt
von der Gemeinde ab, unter Vorbehalt der gesetzmäßigen
Entscheidung der Staatsbehörden in streitigen Fällen. Indessen
setzt die Erteilung des Bürger= und Beisitzrechtes die vor-
gängige Erwerbung des Staatsbürgerrechtes voraus.
1. Das Gemeindebürgerrecht ist geregelt durch das
Gemeindeangehörigkeitsgesetz vom 1é6. Juni 1885,
das nur in wenigen Punkten durch die Gemeinde= und Bezirks-
ordnung modifiziert wird (ogl. Gemeindeordnung Art. 11 und 259