Verfassungsurkunde. § 63. 113
Ziff. 1 u. 2; Bezirksordnung Art. 41 Ziff. 1 und Art. 105). Das
Institut der Beisitzzer ist seit 1. Januar 1886 beseitigt.
2. Das Gemeindebürgerrecht hat seine frühere Bedeutung zum
großen Teile durch die Reichsgesetzgebung und neuere Landesgesetze
verloren. Im Unterschiede zu den bloßen Gemeindeein-
wohnern stehen den Gemeindebürgern folgende Rechte zu:
a) Das Recht der Teilnahme an den Wahlen zu den Gemeinde-
ämtern, das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten (vgl.
Gemeindeordnung Art. 174 Abs. 3) und die Fähigkeit, zum Mitglied
des Gemeinderats und Bürgerausschusses gewählt zu werden.
D) Die grundsätzliche Berechtigung zur Teilnahme an den per-
sönlichen Gemeindenutzungen und bestimmten anderen an die Ge-
meindegenossenschaft geknüpften Vermögensvorteilen, namentlich
Stiftungen.
ec) Der Schutz gegen Ausweisung aus dem Gemeindebezirk
(Gde Angeh Ges. Art. 1).
3) Erworben wird das Gemeindebürgerrecht durch Ab-
stammung, für Frauen durch Verehelichung, durch Erteilung oder
durch Anstellung (a. a. O. Art. 2—10).
4. Verloren geht das Gemeindebürgerrecht mit dem Ver-
lust der württembergischen Staatsangehörigkeit, durch Verzicht,
durch Nichtbezahlung der Rekognitionsgebühr, durch Erwerb des
Bürgerrechts in einer anderen Gemeinde, sofern nicht das bisherige
Bürgerrecht vorbehalten wird, bei Frauen durch Verehelichung mit
dem Bürger einer anderen Gemeinde, bei unehelichen Kindern durch
Legitimation, wenn der Vater das Bürgerrecht in einer anderen
Gemeinde besitzt (a. a. O. Art. 36—40).
5. Streitigkeiten über den Besitz des Gemeindebürgerrechts,
über den Anspruch auf Erteilung desselben, über den Vorbehalt
eines Bürgerrechts, sowie über den Anspruch auf Teilnahme an
den Gemeindenutzungen, soweit sie nicht privatrechtlicher Natur
sind, ferner über den Anspruch auf den vom Bürgerrecht ab-
hängigen Genuß von Stiftungen und anderen Vermögensvorteilen
werden im Parteistreitverfahren von den ordentlichen Verwaltungs-
gerichten entschieden. Die Klage ist dabei binnen eines Monats
seit Eröffnung des gemeinderätlichen Veschlusses, der den Gegenstand
Göz, Verfassungsurkunde. 8