Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 63. 113 
Ziff. 1 u. 2; Bezirksordnung Art. 41 Ziff. 1 und Art. 105). Das 
Institut der Beisitzzer ist seit 1. Januar 1886 beseitigt. 
2. Das Gemeindebürgerrecht hat seine frühere Bedeutung zum 
großen Teile durch die Reichsgesetzgebung und neuere Landesgesetze 
verloren. Im Unterschiede zu den bloßen Gemeindeein- 
wohnern stehen den Gemeindebürgern folgende Rechte zu: 
a) Das Recht der Teilnahme an den Wahlen zu den Gemeinde- 
ämtern, das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten (vgl. 
Gemeindeordnung Art. 174 Abs. 3) und die Fähigkeit, zum Mitglied 
des Gemeinderats und Bürgerausschusses gewählt zu werden. 
D) Die grundsätzliche Berechtigung zur Teilnahme an den per- 
sönlichen Gemeindenutzungen und bestimmten anderen an die Ge- 
meindegenossenschaft geknüpften Vermögensvorteilen, namentlich 
Stiftungen. 
ec) Der Schutz gegen Ausweisung aus dem Gemeindebezirk 
(Gde Angeh Ges. Art. 1). 
3) Erworben wird das Gemeindebürgerrecht durch Ab- 
stammung, für Frauen durch Verehelichung, durch Erteilung oder 
durch Anstellung (a. a. O. Art. 2—10). 
4. Verloren geht das Gemeindebürgerrecht mit dem Ver- 
lust der württembergischen Staatsangehörigkeit, durch Verzicht, 
durch Nichtbezahlung der Rekognitionsgebühr, durch Erwerb des 
Bürgerrechts in einer anderen Gemeinde, sofern nicht das bisherige 
Bürgerrecht vorbehalten wird, bei Frauen durch Verehelichung mit 
dem Bürger einer anderen Gemeinde, bei unehelichen Kindern durch 
Legitimation, wenn der Vater das Bürgerrecht in einer anderen 
Gemeinde besitzt (a. a. O. Art. 36—40). 
5. Streitigkeiten über den Besitz des Gemeindebürgerrechts, 
über den Anspruch auf Erteilung desselben, über den Vorbehalt 
eines Bürgerrechts, sowie über den Anspruch auf Teilnahme an 
den Gemeindenutzungen, soweit sie nicht privatrechtlicher Natur 
sind, ferner über den Anspruch auf den vom Bürgerrecht ab- 
hängigen Genuß von Stiftungen und anderen Vermögensvorteilen 
werden im Parteistreitverfahren von den ordentlichen Verwaltungs- 
gerichten entschieden. Die Klage ist dabei binnen eines Monats 
seit Eröffnung des gemeinderätlichen Veschlusses, der den Gegenstand 
Göz, Verfassungsurkunde. 8
	        
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