114 Verfassungsurkunde. § 63—64.
der Anfechtung bildet, bei der Kreisregierung einzureichen, widrigen-
falls das Recht zur Anfechtung verloren geht (a. a. O. Art. 62
Abs. 5) 1).
8 64. Amtskoörperschaft.
Sämtliche zu einem Oberamt gehörigen Gemeinden bilden
die Amtskörperschaft. Veränderung der Oberamtsbezirke ist
Gegenstand der Gesetzgebung.
1. Die Bezirksordnung bestimmt in Art. 1: „Die Oberamts-
bezirke und der Stadtbezirk Stuttgart bleiben in ihrer bisherigen
Begrenzung als staatliche Verwaltungsbezirke bestehen.
Mit Ausnahme der Stadt Stuttgart bleibt jede Gemeinde des
Landes einem Oberamtsbezirk einverleibt, welcher zugleich die räum-
liche Grundlage der Amtskörperschaft als des zur Selbstverwaltung
seiner Angelegenheiten berufenen, mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten
Verbandes der zu dem Oberamtsbezirk gehörigen Gemeinden bildet.“
Besondere Bestimmungen für den Stadtbezirk Stuttgart ent-
halten die Artikel 89—91, namentlich auch bezüglich der Bildung
des Bezirksrats (Art. 91 Abs. 2—4). Die durch besondere gesetzliche
Vorschriften den Amtskörperschaften zugewiesenen Obliegenheiten
gehören im Stadtbezirk Stuttgart zu den Aufgaben der Gemeinde
und sind von deren Organen und Behörden nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung zu besorgen (Art. 90). Die sonst der Amts-
versammlung obliegenden Wahlen werden in Stuttgart vom Ge-
meinderat vorgenommen (Art. 91 Abs. 1).
2. An die Stelle des zweiten Satzes des § 64 tritt gemäß
Art. 2 der Bezirksordnung folgende Bestimmung:
„Eine Veränderung der Bezirkseinteilung kann,
wenn es sich dabei um die veränderte Zuteilung bewohnter Grund-
stücke handelt, nur im Weg der Gesetzgebung erfolgen.“ Eine nur
auf unbewohnte Grundstücke sich erstreckende Veränderung der Ge-
meindemarkungsgrenze hat, wenn die beteiligten Markungen ver-
schiedenen Bezirken angehören, die Veränderung der Bezirksgrenze
ohne weiteres zur Folge (a. a. O. Art. 2 Abs. 2). Durch letztere
5) Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 289—29.