Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

114 Verfassungsurkunde. § 63—64. 
der Anfechtung bildet, bei der Kreisregierung einzureichen, widrigen- 
falls das Recht zur Anfechtung verloren geht (a. a. O. Art. 62 
Abs. 5) 1). 
8 64. Amtskoörperschaft. 
Sämtliche zu einem Oberamt gehörigen Gemeinden bilden 
die Amtskörperschaft. Veränderung der Oberamtsbezirke ist 
Gegenstand der Gesetzgebung. 
1. Die Bezirksordnung bestimmt in Art. 1: „Die Oberamts- 
bezirke und der Stadtbezirk Stuttgart bleiben in ihrer bisherigen 
Begrenzung als staatliche Verwaltungsbezirke bestehen. 
Mit Ausnahme der Stadt Stuttgart bleibt jede Gemeinde des 
Landes einem Oberamtsbezirk einverleibt, welcher zugleich die räum- 
liche Grundlage der Amtskörperschaft als des zur Selbstverwaltung 
seiner Angelegenheiten berufenen, mit Rechtsfähigkeit ausgestatteten 
Verbandes der zu dem Oberamtsbezirk gehörigen Gemeinden bildet.“ 
Besondere Bestimmungen für den Stadtbezirk Stuttgart ent- 
halten die Artikel 89—91, namentlich auch bezüglich der Bildung 
des Bezirksrats (Art. 91 Abs. 2—4). Die durch besondere gesetzliche 
Vorschriften den Amtskörperschaften zugewiesenen Obliegenheiten 
gehören im Stadtbezirk Stuttgart zu den Aufgaben der Gemeinde 
und sind von deren Organen und Behörden nach den Vorschriften 
der Gemeindeordnung zu besorgen (Art. 90). Die sonst der Amts- 
versammlung obliegenden Wahlen werden in Stuttgart vom Ge- 
meinderat vorgenommen (Art. 91 Abs. 1). 
2. An die Stelle des zweiten Satzes des § 64 tritt gemäß 
Art. 2 der Bezirksordnung folgende Bestimmung: 
„Eine Veränderung der Bezirkseinteilung kann, 
wenn es sich dabei um die veränderte Zuteilung bewohnter Grund- 
stücke handelt, nur im Weg der Gesetzgebung erfolgen.“ Eine nur 
auf unbewohnte Grundstücke sich erstreckende Veränderung der Ge- 
meindemarkungsgrenze hat, wenn die beteiligten Markungen ver- 
schiedenen Bezirken angehören, die Veränderung der Bezirksgrenze 
ohne weiteres zur Folge (a. a. O. Art. 2 Abs. 2). Durch letztere 
5) Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 289—29.
	        
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