Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 64—65. 115 
Bestimmung wird der Rechtszustand mit der schon seither geübten 
Praxis in Uebereinstimmung gebracht. 
Beispiele einer gesetzlichen Aenderung der Grenzen von Ober- 
amtsbezirken sind die Gesetze vom 6. Juli 1842 (Rbl. S. 385), vom 
12. April 1855 (Rbl. S. 94), vom 6. Juni 1882 (Rbl. S. 211), vom 
5. Februar 1901 (Rbl. S. 35) und vom 19. Febr. 1905 (Rbl. S. 39). 
3. Die Aufgaben der Amtskörperschaft sind in der 
Bezirksordnung Art. 13—18 näher bestimmt. 
§ 6s. Verwaltung der Gemeinden und Amtskörperschaften. 
Die ZRechte der Gemeinden werden durch die Gemeinde- 
räte unter gesetzmäßiger Alitwirkung der Zürgerausschüsse, 
die Rechte der Amtskörperschaften durch die Amtsversamm- 
lungen verwaltet, nach Vorschrift der Gesetze und unter der 
Aufsicht der Staatsbehörden. 
1. Die Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der 
Bürgerausschuß, der Ortsvorsteher und die Gemeindebeamten. Dem 
Gemeinderat kommt die Vertretung der Gemeinde und die Ver- 
waltung ihrer Angelegenheiten zu. Der Bürgerausschuß ist zur 
Ueberwachung der Verwaltung bestellt, auch in den gesetzlich be- 
stimmten Fällen zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen (Ge- 
meindeordnung Art. 9). 
a) Der Gemeinderat besteht aus dem Ortsvorsteher als 
Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, deren Zahl sich nach der 
Größe der Gemeinde im Rahmen von 4 bis 42 bestimmt; hierzu 
können in den größeren Städten noch sog. besoldete Mitglieder 
kommen, deren Zahl zuzüglich des Ortsvorstehers nicht mehr als 
den vierten Teil der unbesoldeten Mitglieder betragen darf (a. a. O. 
Art. 10, 72, 87). Die Mitglieder des Gemeinderats — abgesehen 
von den besoldeten — werden von den wahlberechtigten Gemeinde- 
bürgern aus ihrer Mitte auf sechs Jahre in der Art gewählt, daß 
je nach zwei Jahren ein Drittel ausscheidet und durch neue Wahl 
ersetzt wird, bei der die Austretenden wieder gewählt werden kön- 
nen (Art. 11). Bei der Wahl entscheidet die relative Stimmen- 
mehrheit, und bei Stimmengleichheit das Los (Art. 22 Abs. 1). Die 
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