Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 65. 117 
b) Der Bürgerausschuß zählt in jeder Gemeinde ebenso 
viele Mitglieder, wie der Gemeinderat mit Einschluß des Ortsvor- 
stehers und der besoldeten Mitglieder (Art. 91). Die Mitglieder 
werden nach denselben Bestimmungen, wie die des Gemeinderats, 
auf vier Jahre gewählt; je nach zwei Jahren scheidet die Hälfte 
aus und wird in einer neuen Wahl ersetzt (Art. 45, 18). Der Bür- 
gerausschuß wählt nach jeder Teilerneuerung auf die Dauer von 
zwei Jahren aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Bürgerausschuß- 
obmann) und einen oder mehrere Stellvertreter (Art. 51). Der 
Wirkungskreis des Bürgerausschusses ist in Art. 50 näher bestimmt. 
Neben der Ueberwachung der Gemeindeverwaltung steht ihm das 
Recht der Initiative zu: er darf in allen Gemeindeangelegenheiten 
dem Gemeinderat Vorschläge machen, der Gemeinderat ist ver- 
pflichtet, über solche Anregungen Beschluß zu fassen und diesen unter 
Angabe seiner Gründe dem Bürgerausschuß mitzuteilen. 
c) Der Ortsvorsteher wird von den wahlberechtigten Ge- 
meindebürgern auf einen Zeitraum von zehn Jahren gewählt; seine 
Wahl bedarf der Bestätigung durch die Regierung (Art. 56, 95). 
Sein Wirkungskreis ist im Art. 63 dahin bestimmt: 
„Der Ortsvorsteher bereitet die Verhandlungen des Gemeinde- 
rats und der zu gemeinsamer Sitzung zusammentretenden Gemeinde- 
kollegien vor, beruft ihre Versammlungen, führt in diesen den 
Vorsitz, leitet die Beratung, sorgt für den Vollzug der gefaßten 
Beschlüsse, gibt im Namen des Gemeinderats die erforderlichen 
schriftlichen Erklärungen ab und unterzeichnet die ergehenden Ver- 
fügungen, soweit nicht für einzelne Fälle etwas anderes bestimmt 
oder beschlossen ist. 
Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Gemeindeverwaltung, 
namentlich die Verwaltung des Gemeindevermögens und erledigt 
in eigener Zuständigkeit diejenigen Geschäfte, die nicht nach Art. 30 
eine kollegiale Beschlußfassung erfordern, oder sorgt dafür, daß 
sie durch die Gemeindebeamten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, 
erledigt werden. Er handhabt die Ortspolizei nach den bestehenden 
gesetzlichen Vorschriften, sorgt für Aufrechterhaltung der Ord- 
nung und hat sich der Gemeindeangehörigen anzunehmen.
	        
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