Verfassungsurkunde. § 19. 119
ist die Ausübung der staatlichen Aufsicht darauf beschränkt, daß
die gesetzlich den Gemeinden zustehenden Befugnisse nicht über-
schritten, die gesetzlich den Gemeinden obliegenden öffentlichen Ver-
bindlichkeiten erfüllt, und die gesetzlichen Vorschriften über die Ge-
schäftsführung bei der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
beobachtet werden (Art. 228). Als ein neues Mittel zur Durch-
führung ordnungsmäßig festgestellter Verbindlichkeiten der Gemeinde
ist den Aufsichtsbehörden das Recht der Zwangsetatisierung einge-
räumt (Art. 230 Abs. 3).
Zum Schutze gegen einen Mißbrauch des staatlichen Aufsichts-
rechtes steht den Gemeinden die Verwaltungsbeschwerde und die
Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu; letztere ist
ihnen ohne weitere Voraussetzung zugestanden, wenn sie Ent-
schließungen der Aufsichtsbehörden, die sich gegen einzelne für un-
gesetzlich erachtete Anordnungen der Gemeindebehörden richten, als
mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar anfechten (Art. 237).
3. Das Gesetz vom 2. Januas 1855, betr. die Handhabung
der Staatsaufsicht über verwahrloste Gemeinden,
desseen Bestimmungen seit längerer Zeit nicht mehr zur Anwendung
gekommen sind, wird durch die Gemeindeordnung Art. 259 aufge-
hoben.
4. Den Amtskörperschaften kommt die Pflege der ge-
meinschaftlichen Interessen der Gemeinden und der Angehörigen des
Vezirks zu; sie verwalten die ihnen hiedurch erwachsenden Ange-
legenheiten selbständig innerhalb der Schranken der Gesetze, und
sind verpflichtet, die ihnen durch Gesetz besonders zugewiesenen Auf-
gaben zu erfüllen. Sie sind befugt, zur näheren Regelung ihrer
Verhältnisse im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch Bezirks-
satzung (Bezirksstatut) allgemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft
zu treffen (Bezirksordnung Art. 13—18). Zur Verwaltung der An-
gelegenheiten der Amtskörperschaft sind die Amtsversamm-
lung und der an die Stelle des seitherigen Amtsversammlungs-
ausschusses getretene und mit erweiterten Befugnissen ausgestattete
Bezirksrat berufen.
a) Die Amtsversammlung besteht aus dem Oberamts-
vorstand als Vorsitzenden und aus 20—30 Abgeordneten der zu