Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

122 Verfassungsurkunde. 8§ 68—69. 
1. In früheren Zeiten, insbesondere unter der Regierung des 
Herzogs Karl, kam es nicht selten vor, daß den Gemeinden insgesamt 
oder einzelnen Gemeinden Lasten aufgebürdet wurden, die vom Hofe 
oder vom ganzen Land zu tragen waren. Gegen die Wiederkehr 
solcher gesetzwidriger Anordnungen richten sich die Bestimmungen 
der §8§ 67 und 68. 
2. Der § 67 bezieht sich nicht auf die Autonomie der Körper- 
schaften und beabsichtigt namentlich nicht, mit seiner Vorschrift 
dieser Autonomie eine verfassungsmäßige Schranke zu setzen. 
§ 60. Verpflichtung der Gemeinde- und Amtsvorsteher. 
Sämtliche Dorsteher der Gemeinden und Amtskörper- 
schaften sind ebenso wie die Staatsdiener, auf Festhaltung der 
Derfassung, und insbesondere auch auf Wahrung der dadurch 
begründeten Rechte der Gemeinden und Körperschaften zu 
verpflichten. 
1. Die Mitglieder der Gemeindekollegien und die Gemeindebe- 
amten haben das ihnen übertragene Amt der Verfassung und 
den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sind auf 
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten vor oder bei 
Antritt des Amts zu verpflichten; die Verpflichtung des Ortsvor- 
stehers erfolgt durch das Oberamt, in den größeren Städten durch 
die Kreisregierung, diejenige der übrigen Mitglieder der Gemeinde- 
kollegien und der Gemeindebeamten durch den Ortsvorsteher (Ge- 
meindeordnung Art. 168). 
2. Die Mitglieder der Bezirkskollegien (Amtsversammlung und 
Bezirksrat), sowie die Beamten und Unterbeamten der Amtskörper- 
schaft werden in derselben Weise durch den Oberamtsvorstand in 
Pflichten genommen, insbesondere auch auf die Festhaltung der 
Verfassung hingewiesen (Bezirksordnung Art. 53). 
3. Wegen der Verpflichtung der Staatsdiener vgl. 8§ 45 (S. 75).
	        
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