122 Verfassungsurkunde. 8§ 68—69.
1. In früheren Zeiten, insbesondere unter der Regierung des
Herzogs Karl, kam es nicht selten vor, daß den Gemeinden insgesamt
oder einzelnen Gemeinden Lasten aufgebürdet wurden, die vom Hofe
oder vom ganzen Land zu tragen waren. Gegen die Wiederkehr
solcher gesetzwidriger Anordnungen richten sich die Bestimmungen
der §8§ 67 und 68.
2. Der § 67 bezieht sich nicht auf die Autonomie der Körper-
schaften und beabsichtigt namentlich nicht, mit seiner Vorschrift
dieser Autonomie eine verfassungsmäßige Schranke zu setzen.
§ 60. Verpflichtung der Gemeinde- und Amtsvorsteher.
Sämtliche Dorsteher der Gemeinden und Amtskörper-
schaften sind ebenso wie die Staatsdiener, auf Festhaltung der
Derfassung, und insbesondere auch auf Wahrung der dadurch
begründeten Rechte der Gemeinden und Körperschaften zu
verpflichten.
1. Die Mitglieder der Gemeindekollegien und die Gemeindebe-
amten haben das ihnen übertragene Amt der Verfassung und
den Gesetzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und sind auf
die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten vor oder bei
Antritt des Amts zu verpflichten; die Verpflichtung des Ortsvor-
stehers erfolgt durch das Oberamt, in den größeren Städten durch
die Kreisregierung, diejenige der übrigen Mitglieder der Gemeinde-
kollegien und der Gemeindebeamten durch den Ortsvorsteher (Ge-
meindeordnung Art. 168).
2. Die Mitglieder der Bezirkskollegien (Amtsversammlung und
Bezirksrat), sowie die Beamten und Unterbeamten der Amtskörper-
schaft werden in derselben Weise durch den Oberamtsvorstand in
Pflichten genommen, insbesondere auch auf die Festhaltung der
Verfassung hingewiesen (Bezirksordnung Art. 53).
3. Wegen der Verpflichtung der Staatsdiener vgl. 8§ 45 (S. 75).