Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

124 Verfassungsurkunde. § 70. 
biner in den verschiedenen zu seinem Bezirk gehörigen Synagogen. 
Die Rabbiner werden auf Vorschlag der israelitischen Oberkirchen- 
behörde vom Staate ernannt und können aus triftigen Gründen 
nach dem Ermessen der Staatsbehörden entlassen werden. Die Be- 
aufsichtigung und Leitung des israelitischen Kirchenwesens ist der 
vom Staate bestellten, dem Ministerium des Kirchen= und Schul- 
wesens unmittelbar untergeordneten Oberkirchenbehörde 
übertragen, die aus einem Regierungsbevollmächtigten, einem israe- 
litischen Theologen und wenigstens drei weiteren israelitischen Bei- 
sitzern besteht. Zu dem israelitischen Zentralkirchenfonds, aus dem 
namentlich die Gehalte der Rabbiner und Unterstützungen an arme 
Rabbinats= und Schulamtszöglinge bezahlt werden, leistet der Staat 
einen der Etatsverabschiedung unterliegenden Beitrag #). 
8 70. a) im allgemeinen. 
Gleichheit der drei christlichen Glaubensbekenntnisse. 
Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen 
Konfessionen wird freie öffentliche Religionsübung, und der 
volle Genuß ihrer Kirchen-, Schul= und Armenfonds zugesichert. 
1. Unter den „drei im Königreiche bestehenden christlichen Kon- 
fessionen“", denen die Eigenschaft als öffentliche Körperschaft und 
damit die Vermögensfähigkeit zuerkannt ist, sind zu verstehen die 
evangelisch-lutherische Kirche, die katholische 
Kirche und die reformierte Kirche. Im Jahre 1823 wur- 
den die vereinzelten reformierten (Waldenser) Kirchengemeinden des 
Landes ohne Aenderung ihres Bekenntnisses mit der lutherischen 
Landeskirche vereinigt und damit zur Beteiligung an allen Einrich- 
tungen dieser Kirche berechtigt; seitdem hat sich in Stuttgart-Cann- 
statt wieder eine reformierte nicht unierte Gemeinde mit einem 
eigenen Pfarramt gebildet, die unter der unmittelbaren Aufsicht des 
Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens steht. 
2. Die Bildung religiöser Vereine außerhalb der vom Staat 
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 423; Göz, Verwaltungsrechtspflege 
S. 265, 315, 353; Sarwey, Staatsrecht Bd. 2 S. 430.
	        
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