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organisierten Kirchen- und Pfarrgemeinden und die bürgerlichen
Gemeinden. Die Einführung des Reichsgesetzes über den Unter-
stützungswohnsitz erforderte die Trennung der Gemeindear-
menpflege von der kirchlichen Armenpflege und die Son-
derung der seither diesen Zwecken ungetrennt dienenden Vermögens-
teile. Zu diesem Behufe wurden in Art. 11 und 12 Ausf.Ges. vom
17. April 1873 sachdienliche Bestimmungen getroffen. Die voll-
ständige Trennung der kirchlichen von der bürger-
lichen Gemeinde wurde durch die beiden Gesetze vom 14. Juni
1887, betr. die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden bezw.
der katholischen Pfarrgemeinden, vollzogen und zugleich die Aus-
scheidung des Ortskirchenvermögens in den Art. 30—49 des Kir-
chengemeindegesetzes für die evangelische Kirche und in Art. 22—24
des Pfarrgemeindegesetzes für die katholische Kirche eingehend ge-
regelt. Demgemäß ist in der großen Mehrheit der Gemeinden die
Ausscheidung des Ortskirchenvermögens erfolgt, nur in wenigen
Gemeinden besteht noch auf Grund eines unter bestimmten Voraus-
setzungen vom Gesetz vorgesehenen Vorbehalts die Einheit der bür-
gerlichen und kirchlichen Gemeinde nebst der damit zusammenhängen-
den Einrichtung des Stiftungsrats fort. Die Verwaltungsnovelle
vom 21. Mai 1891 hat dann für diejenigen Gemeinden, in denen
die Ausscheidung des Ortskirchenvermögens vollzogen ist, hinsicht-
lich der nicht an die kirchlichen Organe übergegangenen Stiftungen
in den Art. 43—55 neue Bestimmungen gegeben. Die Gesetzgebung
von 1887 hatte die Vereinigung von Mesner-, Organisten= und
sonstigen Kirchendiensten mit Schulämtern, sowie die aus einer
früheren solchen Vereinigung herrührende Verbindung kirchlicher
Besoldungsteile mit Schulgehalten fortdauern lassen; die Trennung
des Mesnerdienstes vom Schulamte und die Ausscheidung und Ab-
findung bezüglich des seither gemeinsamen Vermögens wurde dann
durch die Art. 11—17 des Gesetzes vom 31. Juli 1899 in Verbin-
dung mit Art. 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1905 angeordnet½.
Die neue Gemeindeordnung faßt die Vorschriften über die Ver-
waltung des örtlichen Stiftungsvermögens in ihrem vierten Ab-
schnitt zusammen.
) Vgl. Gö z, Verwaltungsrechtspflege S. 315 ff.