Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 74—75. 131 
ihrer Hinterbliebenen vollständig gleichgestellt; in ähnlicher 
Weise ist auch für die Volksschullehrer und für die Lehrer an den 
höheren Mädchenschulen gesorgt; auch die Ruhegehalte der evan- 
gelischen Geistlichen sind diesen Grundsätzen nachgebildet, woneben 
für die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen besondere Bestimmungen 
bestehen; besondere Vorschriften gelten wegen der Verschiedenheit 
der Verhältnisse für die Pensionen der katholischen Geistlichen. Das 
Nähere ist zu § 50 in den Anmerkungen Nr. 2—5 ausgeführt. 
8§ 78. b) Kirchenregiment der evangellsch-lutherischen Kürche. 
Das Kirchenregiment der evangelisch-lutberischen Kirche# 
wird durch das Königliche Konsistorium und den Synodus 
nach den bestehenden oder künftig zu erlassenden verfassungs- 
mäßigen Gesetzen verwaltet. 
1. Unter den hier erwähnten „verfassungsmäßigen“ 
Gesetzen sind kirchliche Gesetze zu verstehen, Gesetze, welche der Kir- 
chenverfassung entsprechen. Die Organisation des Kirchenregiments 
gehört nach ihrem ganzen Umfange einschließlich der Einrichtung 
des Konsistoriums und des Synodus zu den innerkirchlichen Ange- 
legenheiten im Sinne des § 71 Vl.; sie unterliegt daher auch in 
ihrem ganzen Umfange der Regelung durch die kirchliche Gesetzge- 
bung. In dieser Richtung will der § 75 dem Grundsatz des § 71 
keine staatsverfassungsmäßige Schranke setzen. Auf der Grundlage 
der heute für das Verhältnis zwischen Staat und Kirche maßgeben- 
den Anschauungen sind der juristischen Konstruktion zwei Wege 
möglich: entweder geht man davon aus, daß einzelne Bestimmungen 
der Verfassungsurkunde, insbesondere der § 75, ihrem Wesen und 
Inhalt nach kirchengesetzliche sind und als solche auch be- 
züglich ihrer Aenderung behandelt werden müssen, oder nimmt man 
an, daß in diesen kirchenrechtlichen Punkten das Staatsverfassungs- 
gesetz nur einen referierenden, auf die vorhandenen kirchlichen Ein- 
richtungen hinweisenden Charakter hat. 
2. Oberhaupt der evangelischen Kirche, Landesbischof ist 
der König, wenn er der evangelischen Konfession 
angehört. Der König übt das ihm als Staatsoberhaupt zu- 
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