132 Verfassungsurkunde. § 75.
stehende obersthoheitliche Aufsichtsrecht (jus circa sacra) durch den
Minister des Kirchen= und Schulwesens aus, für dessen
Stellung die K. Verordnung B vom 20. Dezember 1867 (Rbl. S. 211)
maßgebend ist; das dem König als evangelischem Landesherrn und
summus episcopus zukommende Kirchenregiment (jus in sacra) ver-
waltet er durch das Evangelische Konsistorium und den
Synodus. Ersteres bildet die Oberkirchenbehörde, der die Hand-
habung der Kirchengesetze, insbesondere die Wahrung der Lehre, des
Gottesdienstes, der Kirchengebräuche und der kirchlichen Ordnung,
die Prüfung und Beaufsichtigung der Geistlichen, der Vorschlag
bei Besetzung erledigter geistlicher Stellen und die Ernennung der
Hilfsgeistlichen, die Sorge für die Erhaltung der Kirchen= und
Pfarrgebäude, sowie des kirchlichen Vermögens überhaupt und die
Verwaltung der landeskirchlichen Fonds obliegt. Die Mitglieder
des Konsistoriums in Verbindung mit den sechs Generalsuperinten-
denten bilden den Synodus, der sich alljährlich versammelt, um
an der Hand der Visitationsberichte den Zustand sämtlicher evan-
gelischer Pfarrgemeinden zu beraten und etwaigen Mängeln durch
Rezesse abzuhelfen.
Unter dem Konsistorium stehen sechs Generalsuperintendenzen,
deren Vorsteher (Prälaten) die Dekane ihres Sprengels zu inve-
stieren und zu visitieren, auch auf das Betragen sämtlicher ihnen
untergeordneten Diener zu achten haben. Die Generalsuperinten-
denzen zerfallen in 49 Dekanatämter; den Dekanen liegt in ihren
Bezirken die Handhabung der Kirchengesetze und die Aufsicht über
die Geistlichen, sowie deren Investitur und Visitation ob. Die An-
gelegenheiten der einzelnen Kirchengemeinden werden durch die
Ortsgeistlichen verwaltet, die alljährlich Berichte über deren Zu-
stand an den Dekan zu erstatten haben. «
Der politische Parlamentarismus und der Vorgang anderer
deutscher Staaten haben auch in Württemberg zu einer kirch-
lichen Gemeindevertretung auf den drei Stufen der
Kirchengemeinderäte, der Diözesansynoden und der
Landessynode geführt.
Die Landessynode ist die Vertretung der Gesamtheit der
evangelischen Kirchengemeinden. Sie ist zusammengesetzt aus 50