Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

134 Verfassungsurkunde. 8 75. 
meinderat vertreten, der auch ihr Vermögen verwaltet und das 
Besteuerungsrecht unter staatlicher Aufsicht ausübt. Der Kirchen- 
gemeinderat setzt sich zusammen aus dem Pfarrer oder den meh- 
reren im Pfarramt der Kirchengemeinde ständig angestellten Geist- 
lichen, aus dem Ortsvorsteher oder dessen ordentlichen Stellvertreter, 
wenn sie der evangelischen Kirche angehören, aus dem vom Kir- 
chengemeinderat gewählten Kirchenpfleger und aus den von den 
Gemeindegenossen gewählten weltlichen Kirchengemeinderäten. Der 
Patron kann mit beratender Stimme teilnehmen. Die Aufgabe des 
Kirchengemeinderats besteht nach dem Staatsgesetz in der Vertre- 
tung der Kirchengemeinde und in der unter staatlicher und kirch- 
licher Aufsicht stehenden Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens. 
Außerdem liegt dem Kirchengemeinderat kraft kirchlichen Gesetzes 
die Besorgung der innerkirchlichen Angelegenheiten ob, die vorher 
den Pfarrgemeinderäten übertragen war; hiernach ist er auch be- 
rufen, in Unterstützung der pfarramtlichen Tätigkeit den religiösen 
und sittlichen Aufbau der Gemeinde zu fördern, die christliche Ge- 
meindetätigkeit zu pflegen und die Kirche in ihren inneren Ange- 
legenheiten zu vertreten. Ausnahmsweise ist in einzelnen Kirchen- 
gemeinden die alte Organisation mit dem Stiftungsrat und dem 
Pfarrgemeinderat in Kraft geblieben ). 
3) Den beiden zur evangelisch-lutherischen Kirche, aber nicht 
zur Landeskirche gehörigen Gemeinden Kornthal und Wil- 
helmsdorf ist durch eine K. Verordnung vom 22. August 1819 
bezw. ein K. Dekret vom 26. Septbr. 1825 in politischer und kirch- 
licher Hinsicht eine Ausnahmestellung eingeräumt worden, doch 
haben diese Vorrechte durch die Reichsgesetzgebung und das würt- 
1) Durch K. Verordnung vom 25. Jan. 1851 (Rbl. S. 5) wurde 
das Institut der Pfarrgemeinderäte in der evangelischen Landes- 
kirche eingeführt; das staatliche Gesetz vom 14. Juni 1887 regelte 
sodann in 96 Artikeln eingehend die Vertretung der evangelischen 
Kirchengemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensangelegen- 
heiten; im Anschluß an dieses staatliche Gesetz brachte das kirchliche 
Gesetz vom 29. Juli 1888 die Organisation der Kirchengemeinden 
zum Abschluß (ovgl. Gaupp-Göz S. 409 ff.; Göz, Verwaltungs- 
rechtspflege S. 330 ff.). Eine Novelle, die in einigen wenig erheb- 
lichen Punkten ändert, kommt demnächst zur Veröffentlichung.
	        
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