Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

136 Verfassungsurkunde. § 76—77. 
Rats (vgl. S. 104), an deren Stelle eventuell nach Art. 3 des kirch- 
lichen Gesetzes zu wählende Ersatzmänner treten, dem Präsidenten 
des evangelischen Konsistoriums, dem Präsidenten der evangelischen 
Landessynode und dem dienstältesten Generalsuperintendenten (Art. 1. 
Vorstand ist der Staatsminister oder Departementschef des Kirchen- 
und Schulwesens; gehört er dem Kollegium nicht an, so wird der 
Vorstand durch die Wahl der Mitglieder bestimmt (Art. 2 Abs. 3). 
Bei der Uebernahme des Amts haben die Mitglieder ein feierliches 
im Gesetze formuliertes Gelübde abzulegen (Art. 4). Die Geschäfts- 
aufgabe der Evangelischen Kirchenregierung umfaßt grundsätzlich die 
sämtlichen innerkirchlichen Angelegenheiten, die zur Entschließung 
des evangelischen Landesherrn stehen, insbesondere die Ernennung 
der Generalsuperintendenten, der Dekane, des Stiftspredigers in 
Stuttgart, des Vorstands des kirchlichen Disziplinargerichts, von 
sechs Mitgliedern der Landessynode und von sieben weiteren Mit- 
gliedern des Disziplinargerichts; doch kommt die Besetzung der 
Kirchenstellen, soweit mit diesen ein Dekanat nicht verbunden ist 
(Stadtpfarrstellen, Pfarrstellen), dem Evangelischen Konsistorium zu 
(Art. 5). Der König ernennt den Vorstand und die Mitglieder des 
Evangelischen Konsistoriums, sowie den Evangelischen Hofprediger 
aus der Zahl der von der Evangelischen Kirchenregierung oder dem 
Konsistorium Vorgeschlagenen (Art. 60). Die in Anwendung des 
§ 72 Vl. ergehenden Entschließungen des Königs auf die Anträge 
der Evangelischen Kirchenregierung, werden an diese durch das Mi- 
nisterium des Kirchen= und Schulwesens vermittelt (staatliches Ge- 
setz Art. 2). 
§ 77. Wiederherstellung und VUerwaltung des evangellschen 
Kirchenguts. 
Die abgesonderte Derwaltung des evangelischen Kirchen= 
guts des vormaligen Herzogtums Württemberg wird wieder 
bergestellt. Zu dem Ende wird ungesäumt eine gemeinschaft- 
liche Kommission niedergesetzt, welche zuvörderst mit der Aus- 
scheidung des Eigentums dieser Kirche in dem alten Lande 
und mit Bestimmung der Teilnahme der Kirche gleicher Kon-
	        
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