Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 77. 137 
fession in den neuen Landesteilen sich zu beschäftigen, und so- 
dann über die künftige Derwaltungsart desselben Dorschläge 
zu machen hat. 
1. Die Aussonderung des im Jahre 1806 eingezogenen alt- 
württembergischen evangelischen Kirchenguts ist 
bis jetzt nicht erfolgt und läßt sich nach den ursprünglichen Bestand- 
teilen nicht mehr durchführen, dagegen bestreitet der Staat den 
größten Teil der Bedürfnisse der evangelischen Landeskirche gleich- 
mäßig für das ganze Land auf Grund etatsmäßiger Verabschiedung. 
2. An kirchlichen Landesfonds werden vom Evange- 
lischen Konsistorium verwaltet: 
a) der Besoldungsverbesserungsfonds, dessen 
Mittel teils in dem Einkommen aufgehobener Stellen, teils in den 
Abzügen gut dotierter Stellen bestehen, mit dem Zweck, das Ein- 
kommen zu gering dotierter geistlicher Stellen ständig zu verbessern; 
b) der aus den Interkalargefällen erledigter geistlicher Stellen 
dotierte Unterstützungsfonds mit der Hauptbestimmung, be- 
dürftigen Geistlichen in Krankheits= und ähnlichen Notfällen, sowie 
bei notwendiger Vikarshaltung einmalige oder fortlaufende Unter- 
stützungen zu gewähren; 
c) die teils auf die Einlagen und jährlichen Beiträge der Geist- 
lichen, teils auf Staatszuschüsse angewiesene Geistliche Witwen- 
kasse, die den Witwen der Geistlichen und deren Waisen unter 
18 Jahren jährliche Pensionen reicht (ugl. S. 86) und daneben bei 
vorhandener Bedürftigkeit diesen und auch älteren Pfarrerwaisen 
Gratialien gewährt; 
d) der Kirchliche Hilfsfonds, gegründet 1898, aus frei- 
willigen Zuwendungen, Sammlungen und den Erträgnissen der 
Kirchenbücher schöpfend; er unterstützt bedürftige evangelische Ge- 
meinden des Landes, namentlich bei Kirchen= und Pfarrhausbauten; 
e) die Kirchliche Besoldungskasse, seit 1. April 1902 
bestehennd, die namens der einzelnen Kirchenstellen sämtliche diesen 
zustehende Einnahmen an Geld, Naturalien, Grundstücksnutzungen 
u s. w. mit Ausnahme der Bürgernutzungen und der Erträgnisse 
der Hausgärten bezieht und aus dem Reinertrag die Ausbezahlung
	        
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