Verfassungsurkunde. § 77. 137
fession in den neuen Landesteilen sich zu beschäftigen, und so-
dann über die künftige Derwaltungsart desselben Dorschläge
zu machen hat.
1. Die Aussonderung des im Jahre 1806 eingezogenen alt-
württembergischen evangelischen Kirchenguts ist
bis jetzt nicht erfolgt und läßt sich nach den ursprünglichen Bestand-
teilen nicht mehr durchführen, dagegen bestreitet der Staat den
größten Teil der Bedürfnisse der evangelischen Landeskirche gleich-
mäßig für das ganze Land auf Grund etatsmäßiger Verabschiedung.
2. An kirchlichen Landesfonds werden vom Evange-
lischen Konsistorium verwaltet:
a) der Besoldungsverbesserungsfonds, dessen
Mittel teils in dem Einkommen aufgehobener Stellen, teils in den
Abzügen gut dotierter Stellen bestehen, mit dem Zweck, das Ein-
kommen zu gering dotierter geistlicher Stellen ständig zu verbessern;
b) der aus den Interkalargefällen erledigter geistlicher Stellen
dotierte Unterstützungsfonds mit der Hauptbestimmung, be-
dürftigen Geistlichen in Krankheits= und ähnlichen Notfällen, sowie
bei notwendiger Vikarshaltung einmalige oder fortlaufende Unter-
stützungen zu gewähren;
c) die teils auf die Einlagen und jährlichen Beiträge der Geist-
lichen, teils auf Staatszuschüsse angewiesene Geistliche Witwen-
kasse, die den Witwen der Geistlichen und deren Waisen unter
18 Jahren jährliche Pensionen reicht (ugl. S. 86) und daneben bei
vorhandener Bedürftigkeit diesen und auch älteren Pfarrerwaisen
Gratialien gewährt;
d) der Kirchliche Hilfsfonds, gegründet 1898, aus frei-
willigen Zuwendungen, Sammlungen und den Erträgnissen der
Kirchenbücher schöpfend; er unterstützt bedürftige evangelische Ge-
meinden des Landes, namentlich bei Kirchen= und Pfarrhausbauten;
e) die Kirchliche Besoldungskasse, seit 1. April 1902
bestehennd, die namens der einzelnen Kirchenstellen sämtliche diesen
zustehende Einnahmen an Geld, Naturalien, Grundstücksnutzungen
u s. w. mit Ausnahme der Bürgernutzungen und der Erträgnisse
der Hausgärten bezieht und aus dem Reinertrag die Ausbezahlung