140 Verfassungsurkunde. 8 78.
werden (Art. 4 a. a. O.). Für die Ausbildung der Geistlichen sind
auf Staatskosten zwei niedere Konvikte auf der Stufe der Ober-
gymnasien und ein höheres Konvikt im Zusammenhang mit der
katholisch-theologischen Fakultät eingerichtet. In diesen Anstalten
steht die Leitung der religiösen Erziehung und, soweit sie dadurch
bedingt ist, der Hausordnung unter Oberaufsicht des Staates dem
Bischof, im übrigen die Leitung dem Staate zu (Kirchen Ges. Art. 11).
Die Professoren an der katholisch-theologischen Fakultät der Landes-
universität haben dieselbe rechtliche Stellung wie die übrigen Uni-
versitätsprofessoren; wegen ihrer Lehrvorträge kann eine Verfügung
gegen sie nur von der Staatsregierung getroffen werden (vgl. Kir-
chen Ges. Art. 14).
d) Die Einführung geistlicher Orden und Kongrega-
tionen und die Gründung neuer Niederlassungen für bereits zu-
gelassene steht dem Bischof nur mit ausdrücklicher und jederzeit
widerruflicher Genehmigung der Regierung zu; daneben erfordert
der Erwerb der juristischen Persönlichkeit besondere Verleihung durch
die Regierung. Die Gelübde der Ordensmitglieder werden vom
Staat nur als widerruflich behandelt (a. a. O. Art. 15, 16).
e) Die Leitung des katholischen Religionsunter-
richts in den Volksschulen, sowie in den sonstigen öffentlichen und
Privatunterrichtsanstalten einschließlich der Bestimmung der Kate-
chismen und Religionshandbücher kommt dem Bischof zu, unbe-
schadet des dem Staate über alle Lehranstalten zustehenden Ober-
aufsichtsrechts (a. a. O. Art. 13).
!) Das Ortskirchenvermögenn, einschließlich der kirch-
lichen Stiftungen, aber mit Ausschluß des Vermögens der kirchlichen
Pfründen, wird innerhalb der einzelnen Pfarrgemeinden von dem
Kirchenstiftungsrat als deren gesetzlichem Vertretungsorgan
auf Grund des staatlichen Gesetzes über die Vertretung der katho-
lischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögensange-
legenheiten vom 14. Juni 1887 im wesentlichen nach denselben Grund-
sätzen verwaltet, die für die evangelischen Kirchengemeinden gelten
(ogl. § 75)1).
1) Vgl. Landauer, Das Gesetz betr. die Vertretung der ka-