Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 83—84. 145 
ihrer kirchlichen Einrichtung und besonders ihrer Unterrichts- 
anstalten, als auch auf Ausmittelung binreichender Einkünfte 
zum Unterhalt ihrer Kirchen= und Schuldiener und zur Be- 
streitung der übrigen kirchlichen Bedürfnisse gesorgt werden. 
1. Der § 83 hat nur geringe praktische Bedeutung, da zur Zeit 
nur eine reformierte Kirchengemeinde in Stuttgart-Cannstatt besteht 
(ogl. § 70 Anm. 1). 
§ 341. e) Oekffentlicher Unterricht; Landesuniversität. 
Für Erhaltung und Dervollkommnung der höheren und 
niederen Unterrichtsanstalten jeder Art und namentlich der 
Landesuniversität wird auch künftig auf das zweckmäßigste 
gesorgt. 
1. Der § 84, der mit den kirchlichen Verhältnissen in keinem 
inneren Zusammenhang steht, ist infolge eines Antrages der ver- 
fassungsberatenden Versammlung in die Verfassungsurkunde aufge- 
nommen worden ½). 
2. Das höhere Unterrichtswesen mit den dem Kult- 
ministerium unmittelbar unterstellten Hochschulen und anderen aka- 
demischen Anstalten und mit den der Ministerialabteilung unter- 
stellten Gelehrten= und Realschulen?) ist grundsätzlich für die An- 
gehörigen aller Glaubensbekenntnisse einheitlich geregelt und dem 
Einfluß der Kirche entzogen. Eine Ausnahme findet nur statt be- 
züglich der Leitung der religiösen Erziehung, sowie der Hausordnung 
in den katholischen Konvikten und bezüglich des katholischen Reli- 
gionsunterrichts (vgl. § 78 Anm. 2). 
3. Die Volksschule dagegen trägt insofern einen konfessio- 
nellen Charakter, als jede einzelne Volksschule nur für die eine oder 
andere Konfession bestimmt ist, die Lehrer nur dieser Konfession an- 
gehören können und der Religionsunterricht nur dieser Konfession 
entsprechend erteilt wird; an der Leitung der Volksschule ist die 
1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 363, 478, 484. 
*) Vgl. über deren Organisation Gaupp-Göz S. 393—101. 
Göz, Verfassungsurkunde. 10
	        
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