Verfassungsurkunde. § 83—84. 145
ihrer kirchlichen Einrichtung und besonders ihrer Unterrichts-
anstalten, als auch auf Ausmittelung binreichender Einkünfte
zum Unterhalt ihrer Kirchen= und Schuldiener und zur Be-
streitung der übrigen kirchlichen Bedürfnisse gesorgt werden.
1. Der § 83 hat nur geringe praktische Bedeutung, da zur Zeit
nur eine reformierte Kirchengemeinde in Stuttgart-Cannstatt besteht
(ogl. § 70 Anm. 1).
§ 341. e) Oekffentlicher Unterricht; Landesuniversität.
Für Erhaltung und Dervollkommnung der höheren und
niederen Unterrichtsanstalten jeder Art und namentlich der
Landesuniversität wird auch künftig auf das zweckmäßigste
gesorgt.
1. Der § 84, der mit den kirchlichen Verhältnissen in keinem
inneren Zusammenhang steht, ist infolge eines Antrages der ver-
fassungsberatenden Versammlung in die Verfassungsurkunde aufge-
nommen worden ½).
2. Das höhere Unterrichtswesen mit den dem Kult-
ministerium unmittelbar unterstellten Hochschulen und anderen aka-
demischen Anstalten und mit den der Ministerialabteilung unter-
stellten Gelehrten= und Realschulen?) ist grundsätzlich für die An-
gehörigen aller Glaubensbekenntnisse einheitlich geregelt und dem
Einfluß der Kirche entzogen. Eine Ausnahme findet nur statt be-
züglich der Leitung der religiösen Erziehung, sowie der Hausordnung
in den katholischen Konvikten und bezüglich des katholischen Reli-
gionsunterrichts (vgl. § 78 Anm. 2).
3. Die Volksschule dagegen trägt insofern einen konfessio-
nellen Charakter, als jede einzelne Volksschule nur für die eine oder
andere Konfession bestimmt ist, die Lehrer nur dieser Konfession an-
gehören können und der Religionsunterricht nur dieser Konfession
entsprechend erteilt wird; an der Leitung der Volksschule ist die
1) Vgl. Fricker a. a. O. S. 363, 478, 484.
*) Vgl. über deren Organisation Gaupp-Göz S. 393—101.
Göz, Verfassungsurkunde. 10