Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

146 Verfassungsurkunde. 8 84. 
Kirche beteiligt, da die staatliche Aufsicht durch Organe der Kirchen- 
verwaltung ausgeübt wird: 
a) Die Volksschulen stehen in jedem Orte unter der Aufsicht 
des Pfarrers derjenigen Konfession, welcher der Schullehrer ange- 
hört; wo mehrere Geistliche einer Konfession angestellt sind, wird 
einer derselben von der Oberschulbehörde besonders mit der örtlichen 
Schulaufsicht beauftragt (Volksschulgesetz vom 29. September 1836 
Art. 72). Diese Funktion eines Ortsschulaufsehers kann 
dem Geistlichen jederzeit von der Staatsbehörde wegen Unbrauch- 
barkeit oder Dienstverfehlungen abgenommen und einem Stellver- 
treter übertragen werden (Ges. v. 18. Juli 1895 Art. 2 und Ges. v. 
30. Januar 1862 Art. 5 Abs. 4). Dem Geistlichen als Ortsschul- 
aufseher steht die Ortsschulbehörde zur Seite (Ges. v. 13. Juni 1891). 
b) Zum Bezirksschulaufseher wird von der Oberschul- 
behörde der Dekan oder einer der Geistlichen derjenigen christlichen 
Konfession, welcher die ihm untergebenen Schullehrer angehören, 
in widerruflicher Eigenschaft bestellt; von derselben wird auch der 
Umfang des Bezirks bestimmt. Der Geschäftskreis dieser Aufsichts- 
beamten ist durch die Ministerialverfügung vom 11. November 1865 
(Rbl. S. 469) geregelt. Für die Vornahme der Schuldvisitationen 
und für ihren allgemeinen Amtsaufwand werden sie aus der Staats- 
kasse entschädigt (Volksschulgesetz Art. 76 u. 77). 
c) Die Oberschulbehörde für die evangelischen Schulen 
ist das Evangelische Konsistorium, für die katholischen der Katho- 
lische Kirchenrat jedoch unbeschadet der bischöflichen Befugnisse hin- 
sichtlich des Religionsunterrichts in den katholischen Schulen (Volks- 
schulgesetz Art. 78). Zum Wirkungskreis der Oberschulbehörden 
gehört die Handhabung der Schulgesetze, die Prüfung der Schul- 
lehrer, die Bestellung der Lehrämter durch Ernennung oder Bestä- 
tigung der Lehrer; die Aufsicht über die Amtsführung und das 
sittliche Betragen der Lehrer, die Sorge für die Erhaltung der 
Schulgebäude und der Schulfonds und die Aufsicht über die Schul- 
lehrerseminarien und der übrigen für Schulzwecke errichteten An- 
stalten . 
1) Vgl. im übrigen über die Volksschule und ihre Organisation 
Gaupp-Göz S. 385—393.
	        
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