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oder auch bezüglich der Verwaltung, auf das Reich übergegangen
und damit insoweit der württembergischen Staatsgewalt entzogen
und der Reichsgewalt unterstellt. Soweit dem Reiche staatliche
Funktionen übertragen sind, kommt die selbständige Ausübung der
Staatsgewalt durch den König und die Mitwirkung der Stände in
Wegfall; an ihre Stelle tritt die Teilnahme des württembergischen
Staats an der Reichsregierung nach Maßgabe der Vorschriften der
Reichsverfassung (vgl. S. 16). Im einzelnen hier die Grenzen zu
ziehen, ist Aufgabe des Reichsstaatsrechts 1).
§ "s. a) Muswärtige Verhältnisse.
Der König vertritt den Staat in allen seinen Derhält-
nissen gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Ein-
willigung der Stände durch Derträge mit Auswärtigen kein
Teil des Staatsgebietes und Staatseigentums veräußert, keine
neue Last auf das Königreich und dessen Angehörige über-
nommen und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben,
koine Derpflichtung, welche den Zechten der Staatsbürger Ein-
trag tun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handels-
vertrag, welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge
hätte, und kein Subsidienvertrag zu Verwendung der könig-
lichen Truppen, in einem Deutschland nicht betreffenden
Kriege, geschlossen werden.
1. In den Beziehungen zu den auswärtigen Staaten
hat die Staatsgewalt vor allem die Aufgabe, die Rechte und In-
teressen des eigenen Staats anderen Staaten gegenüber, sowie die
Rechte und Interessen der Staatsangehörigen im Auslande und in
den deutschen Schutzgebieten zu wahren; diese Aufgabe ist im we-
sentlichen auf das Reich übergegangen 2). Nach Art. 11 der Reichs-
verfassung hat der Kaiser das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im
Namen des Reichs Krieg zu erklären, regelmäßig mit Zustimmung
des Bundesrats, und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen
1) Val. Laband a. a. O. Bd. 1 S. 51—116.
:) Vgl. Laband a. a. O. Bd. 1 S. 139, Bd. 3 S. 1 ff.