Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

148 Verfassungsurkunde. 8 85. 
oder auch bezüglich der Verwaltung, auf das Reich übergegangen 
und damit insoweit der württembergischen Staatsgewalt entzogen 
und der Reichsgewalt unterstellt. Soweit dem Reiche staatliche 
Funktionen übertragen sind, kommt die selbständige Ausübung der 
Staatsgewalt durch den König und die Mitwirkung der Stände in 
Wegfall; an ihre Stelle tritt die Teilnahme des württembergischen 
Staats an der Reichsregierung nach Maßgabe der Vorschriften der 
Reichsverfassung (vgl. S. 16). Im einzelnen hier die Grenzen zu 
ziehen, ist Aufgabe des Reichsstaatsrechts 1). 
§ "s. a) Muswärtige Verhältnisse. 
Der König vertritt den Staat in allen seinen Derhält- 
nissen gegen auswärtige Staaten. Es kann jedoch ohne Ein- 
willigung der Stände durch Derträge mit Auswärtigen kein 
Teil des Staatsgebietes und Staatseigentums veräußert, keine 
neue Last auf das Königreich und dessen Angehörige über- 
nommen und kein Landesgesetz abgeändert oder aufgehoben, 
koine Derpflichtung, welche den Zechten der Staatsbürger Ein- 
trag tun würde, eingegangen, namentlich auch kein Handels- 
vertrag, welcher eine neue gesetzliche Einrichtung zur Folge 
hätte, und kein Subsidienvertrag zu Verwendung der könig- 
lichen Truppen, in einem Deutschland nicht betreffenden 
Kriege, geschlossen werden. 
1. In den Beziehungen zu den auswärtigen Staaten 
hat die Staatsgewalt vor allem die Aufgabe, die Rechte und In- 
teressen des eigenen Staats anderen Staaten gegenüber, sowie die 
Rechte und Interessen der Staatsangehörigen im Auslande und in 
den deutschen Schutzgebieten zu wahren; diese Aufgabe ist im we- 
sentlichen auf das Reich übergegangen 2). Nach Art. 11 der Reichs- 
verfassung hat der Kaiser das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im 
Namen des Reichs Krieg zu erklären, regelmäßig mit Zustimmung 
des Bundesrats, und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere 
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen 
1) Val. Laband a. a. O. Bd. 1 S. 51—116. 
:) Vgl. Laband a. a. O. Bd. 1 S. 139, Bd. 3 S. 1 ff.
	        
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