Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 85. 149 
und zu empfangen. Insoweit die Verträge mit fremden Staaten 
sich auf solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den Be- 
reich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zu- 
stimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung 
des Reichstags erforderlich. Soweit dem württembergischen Staat 
die Vertretung nach außen verblieben ist, wird sie von dem Mini- 
sterium der auswärtigen Angelegenheiten, poli- 
tische Abteilung, und den demselben unterstellten Gesandt- 
schaften besorgt, wogegen die dem Staatsministerium direkt unter- 
stellten Bundesratsbevollmächtigten regelmäßig von diesem ihre 
Instruktionen erhalten. Zum Geschäftskreis der politischen Ab- 
teilung dieses Ministeriums gehören insbesondere: 
a) Die Verhandlungen mit auswärtigen Staaten, insbesondere 
der Abschluß von Staatsverträgen und die Einleitung 
ihrer Vollziehung; soweit die staatlichen Angelegenheiten nicht in 
die Zuständigkeit des Reichs übergegangen sind, oder soweit das 
Reich von seiner Zuständigkeit noch keinen Gebrauch gemacht hat, 
sind die Einzelstaaten grundsätzlich zum Abschluß von Staatsver- 
trägen befugt; für Württemberg kommen hauptsächlich in Betracht 
Staatsverträge wegen des Anschlusses von Eisenbahnen, Post= und 
Telegraphenverträge (vgl. Reichsverfassung Art. 52 Abs. 3 u. Post- 
vertrag v. 23. Nov. 1867, zwischen dem Norddeutschen Bund, Bayern, 
Württemberg u. Baden, RBl. S. 215), Verträge zur Vereinigung 
der Landesgrenzen, Verträge zur Beseitigung von Doppelbesteuer- 
ungen, einzelne Auslieferungsverträge und Jurisdiktionsverträget). 
b) Die Beglaubigung und Instruierung der Ge- 
sandten, deren Württemberg zur Zeit noch zwei hat, einen in 
Preußen, zugleich für Sachsen und einen in Bayern, zugleich für 
Baden und Hessen, und die Pflege des Verkehrs mit den auswär- 
tigen am K. Hof beglaubigten Gesandtschaften. Die konsularische 
Vertretung im Auslande steht ausschließlich dem Reiche zu und die 
von Württemberg beliebte Unterhaltung von Handelskonsuln in 
einzelnen deutschen Großstädten hat nur eine dekorative Bedeutung. 
  
  
1) Vgl. im einzelnen Gaupp-Göz S. 426—428 und wegen 
der Auslieferungsverträge Bekanntmachung des Justizministeriums 
vom 21. Nov. 1905 (Abl. S. 117).
	        
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