Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

150 Verfassungsurkunde. 8 85. 
Den Gerichts- und Verwaltungsbehörden ist für die Regel jeder 
direkte Verkehr mit den Gesandtschaften und Konsulaten untersagt 
(MinVerf. v. 16. Novbr. 1876, RBl. S. 526), während die Konsu-= 
late mit den zuständigen Gerichtsbehörden direkt korrespondieren 
dürfen 1). 
c) Die Vermittlung der Verwendungen für die 
Angelegenheiten von Württembergern im Auslande und der Ver- 
wendungen auswärtiger Regierungen für ihre Angehörigen, des- 
gleichen die Vermittlung des Verkehrs der inländischen Behörden 
und einzelner Staatsangehöriger mit dem Auswärtigen Amte in 
Berlin; ferner die Beglaubigung von Urkunden und Reisepässen, 
die für das Ausland bestimmt sind. 
2. Der § 85 bestimmt das Mitwirkungsrecht der 
Stände bei Staatsverträgen. Leitender Grundsatz ist: 
bei Staatsverträgen ist der König in demselben Umfang an die 
Genehmigung der Stände gebunden, wie bei innerstaatlichen Regie- 
rungshandlungen; eine Anordnung, die als innerstaatlicher Befehl 
nach ihrem Inhalt und ihrer Wirkung gemäß § 88 Vl. die Zu- 
stimmung der Stände erfordern würde, bedarf dieser Zustimmung 
auch als Bestandteil eines Staatsvertrags Hieraus folgt insbesondere, 
daß durch einen Staatsvertrag ohne Einwilligung der Stände kein 
Landesgesetz abgeändert, keine neue Last auf den Staat übernommen 
und der Rechtszustand der Staatsbürger und Körperschaften nicht 
beeinträchtigt werden kann. Dagegen bedarf ein Staatsvertrag 
nicht schon deshalb der ständischen Genehmigung, weil seine Be- 
stimmungen geeignet sind, die Aenderung bestehender Gesetze für 
die Zukunft zu erschweren. 
3) Die Veräußerung von Staatsgebiet und von 
Vermögensstücken, die im Privateigentumdes Staa- 
tes stehen, durch einen von Württemberg abgeschlossenen Staats- 
vertrag bedarf unter allen Umständen der Einwilligung der Stände 
ohne Räücksicht auf den Wertbetrag und die Größe der Vergütung 
(ogl. § 2 S. 14); nach Reichsrecht ist jedoch die Möglichkeit einer 
Veräußerung von württembergischem Staatsgebiet durch die Organe 
  
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 425 Note 4 und 5.
	        
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