Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

10 Verfassungsurkunde. I. Kapitel. 
Unserer eigenen Ueberzeugung, zu entsprechen, eine neue 
Ständeversammlung auf den 15. Juli gegenwärtigen Jahres 
in Unsere Residenzstadt Ludwigsburg berufen. 
Uachdem nun über den Entwurf einer den früheren ver- 
trags= und gesetzmäßigen Rechten und Freiheiten Unseres 
alten Stammlandes, sowie der damit vereinigten neuen Landes- 
teile, zugleich aber auch den gegenwärtigen Derhältnissen mög- 
lichst angemmessenen, Grundverfassung die von der Ständever- 
sammlung biezu besonders gewählten Mitglieder sich mit den 
von Uns ernannten Kommissarien vorläufig beredet haben, 
und die hierüber erstatteten Berichte einerseits von Uns in 
Unserem Geheimen Rate, andererseits von der vollen Stände- 
versammlung vollständig und sorgfältig geprüft und erwogen, 
sodann die gesamten Wünsche Unserer getreuen Stände Uns 
vorgelegt worden sind: so ist endlich durch höchste Entschließung 
und alleruntertänigste Gegenerklärung eine vollkommene bei- 
derseitige Dereinigung über folgende Hunkte zustande gekommen. 
I. Kapitel. 
Von dem Königreiche. 
Vorbemerkung. Das erste Kapitel handelt von der Un- 
teilbarkeit des Staatsgebiets (§ 1), von einem etwaigen Landeszu- 
wachs und Abgang (8§ 2) und von dem der Vergangenheit angehö- 
rigen Verhältnis zum deutschen Bunde (8 3); ein Verbot der 
Veräußerung von Staatsgebiet ist in dem ersten 
Kapitel nicht enthalten, aus der Entstehungsgeschichte des 
§ läßt sich nachweisen, daß er ein solches Verbot nicht ausspre- 
chen wollte: die Zulässigkeit einer solchen Veräußerung ergibt sich 
auch aus dem Wortlaut des § 85 und wird im §2 Abs. 1 mit dem 
Hinweis auf die Möglichkeit eines Tausches vorausgesetzt. 
Das Königreich umfaßt eine Bodenfläche von 19 513,6 qdkm 
ohne den Vodenseeanteil, den 28. Teil des Deutschen Reichs; wäh- 
rend es hiernach die dritte Stelle unter den deutschen Bundesstaa-
	        
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