Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

158 Verfassungsurkunde. § 89. 
ordnungen, mit der Schlußformel die für den Gegenstand zustän- 
digen Ministerien, bei Staatsanlehen auch die ständische Schulden- 
verwaltungsbehörde mit der Vollziehung der Anordnungen zu be- 
auftragen. Soweit das Gesetz den Verordnungsweg ohne nähere 
Bestimmung vorschreibt oder der Verordnungsweg an sich ohne ge- 
setzliche Beschränkung zulässig ist, bildet die Bestimmung der für 
die Verordnung zuständigen Behörde ein Internum der Regierung. 
4. Das staatliche Verordnungsrecht ist begrenzt einerseits durch 
das verfassungsmäßige Mitwirkungsrecht der Stände bei der Ge- 
setzgebung, andrerseits durch das ständische Ausgaben= und Steuer- 
verwilligungsrecht. Die Verordnungen müssen sich daher mit ihrem 
Inhalt im Rahmen des Gesetzes halten, zu dessen Vollzug sie be- 
stimmt sind, und dürfen mit dem zu ihrer Durchführung erforder- 
lichen Aufwand die etatsmäßig verabschiedeten Summen nicht über- 
schreiten. In beiden Richtungen steht den Ständen das Recht der 
Prüfung und eventuell der Beschwerde zu. Auch die Gerichte sind 
befugt, in der ersten Beziehung die Gültigkeit der Verordnungen 
selbständig zu prüfen. 
5. Förmlichkeiten der Verordnungen: „Allgemeine 
Verordnungen“ sind nach Art. 6 und 7 des Verfassungsgesetzes vom 
1. Juli 1876 vor der Vorlegung an den König sowohl vom Staats- 
ministerium als auch vom Geheimen Rat zu begutachten. Bei den 
vom König selbst erlassenen Verordnungen werden — abgesehen 
davon, daß die Zustimmung der Stände nicht eingeholt wird und 
die Bezugnahme auf die erfolgte Zustimmung wegfällt — dieselben 
Formen eingehalten, wie bei den Gesetzen, insbesondere auch be- 
züglich der Sanktion, der Veröffentlichung und der Unterzeichnung 
durch sämtliche Minister. Eine Ministerialverfügung kann nach 
vorgängiger Vorlegung an den König und unter ausdrücklicher Hin- 
weisung auf die Genehmigung des Königs oder ohne eine solche spezielle 
Genehmigung ergehen. Welche Art von Verordnung im einzelnen 
Falle zu erlassen ist, bestimmt sich in Ermanglung einer maßge- 
benden gesetzlichen Vorschrift nach dem ausdrücklichen oder mut- 
maßlichen, unter Umständen der Uebung zu entnehmenden Willen 
des Königs. Regel ist, daß für die Aufhebung oder Aenderung einer 
Verordnung die ihr entsprechende Verordnungsart gewählt wird.
	        
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