Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

164 Verfassungsurkunde. § 90—92. 
Sicherheit im Innern des Landes zu unterstützen, sind durch die 
K. Verordnung vom 11. Oktober 1898 geregelt. Die Bestimmungen 
in § 36 dieser K. Verordnung über den Waffengebranch der 
Landjäger wurden von der Abgeordnetenkammer beanstandet 
und für den Gesetzgebungsweg reklamiert; nachdem ein aus der 
Kammer der Abgeordneten in den Jahren 1900 und 1903 zweimal 
vorgelegter Initiativgesetzentwurf über den Waffengebrauch der 
Landjäger und Grenzaufseher ohne Erfolg geblieben war, hat 
schließlich auf Grund eines von der Regierung vorgelegten Ent- 
wurfs der Waffengebrauch der Landjäger, der Grenzaufseher, der 
Gefangenen-Aufseher und der Ortspolizeibediensteten eine baldiger 
gesetzlicher Anerkennung entgegengehende einwandfreie Regelung er- 
halten, die übrigens der seither ausschließlich maßgebenden Dienst- 
instruktion noch Spielraum läßt . 
§ u.. Reoision der bestehenden Gesetze. 
Alle Gesetze und Derordnungen, welche mit einer aus- 
drücklichen Bestimmung der gegenwärtigen Derfassungsurkunde 
in Widerspruch stehen, sind hiedurch aufgeboben. Die übrigen 
sind der verfassungsmäßigen Reform unterworfen. 
I1. Die im ersten Satze enthaltene derogatorische Klausel, die 
sich gewöhnlich am Schlusse eines Gesetzes befindet, ist selbstver- 
ständlich; auf die Zusicherung im zweiten Satze wurde bei der Be- 
ratung der Verfassungspropositionen im Hinblick insbesondere auf 
die vielen Beanstandungen ausgesetzten Organisationsedikte der vor- 
angegangenen Jahre großer Wert gelegt und daraus die Erwar- 
tung abgeleitet, daß alle künftigen Anträge der Stände auf Abän- 
derung der jetzt bestehenden Gesetzgebung werden berücksichtigt 
werden 2). 
§ 92. c) Gerichtsverfassung. 
Die Gerichtsbarkeit wird im Mamen des Königs und 
unter dessen Oberaufsicht durch kollegialisch gebildete Gerichte 
in gesetzlicher Instanzenordnung verwaltet. 
1) Vgl. über das frühere Recht Gaupp-Göz S. 33 Note 1. 
2) Vgl. Fricker, Verfrkde. S. 189.
	        
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