Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

170 Verfassungsurkunde. § 94. 
Departements des Innern fallen (Ges. v. 16. Dezbr. 1876 Art. 10 
Ziff. 16) 1). 
2. Vorrechte des Fiskus. 
a) Privatrechtliche: Die älteren privatrechtlichen Privi- 
legien sind in der Hauptsache durch das Gesetz vom 28. Febr. 1873 
aufgehoben worden; nach der neuen Gesetzgebung ist der Fiskus in 
folgenden Punkten bevorzugt: 
aa) Er hat einen Anspruch auf die Aneignung aufgegebener 
Grundstücke (BGB. § 923 Abs. 2, § 928 Abs. 3) und auf den Er- 
lös aus Fundsachen bestimmter Art (BG#B. § 981). 
bb) Er hat ein subsidiäres Erbrecht (BG#B. § 1936) und ein 
subsidiäres Recht auf das Vermögen aufgelöster Vereine und er- 
loschener Stiftungen (BGB. §SF 45, 46, Ausf.Ges. Art. 136, 138). 
cc) Staatliche Depositen fallen nach 30 Jahren auf Grund 
eines vorgängigen Aufgebotverfahrens der freien Verfügung der 
Staatskasse anheim (Ausf.Ges. Art. 159—167). 
dd) Die Grundstücke des Fiskus sind von der Verpflichtung zur 
Eintragung in das Grundbuch befreit (Grd BO. § 90, KOVO. vom 
30. Juli 1899 § 4, Ausf.Ges. z. BGB. Art. 212). 
ee) Die Aufrechnung mit Forderungen an eine andere Fiskal- 
station ist unzulässig (BG#B. § 395). 
f) Zahlungen aus öffentlichen Kassen sind, soweit nicht ein 
anderes bestimmt ist, an der Kasse in Empfang zu nehmen (Ausf. 
Ges. z. BGB. Art. 142). 
g) Die Staatsschuldverschreibungen auf den Inhaber stehen 
teilweise unter besonderen Vorschriften (Ausf.Ges. z. BG. Art. 177 
bis 179). 
b) Prozeßrechtliche: 
an) Der Fiskus ist im Verfahren vor dem Reichsgericht, wie 
vor den Landesgerichten von Bezahlung der Gebühren befreit 
(Rons G. 8 98, württ. Sportelges. v. 1899 Art. 1, K. KVO. vom 
11. Nov. 1899 8 7). 
bb) Der Fiskus genießt ein Vorzugsrecht für die öffentlichen 
Abgaben (Konk. O. § 40 Nr. 1, § 61 Nr. 2). 
1) Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 256—258, 268—272.
	        
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