Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

172 Verfassungsurkunde. § 95. 
den Geheimen Rat (Vl. § 60 Ziff. 1) für die Regel in den Fällen 
gegeben, in denen der Beschwerdeführer behauptete, daß er durch 
die Verfügung eines Ministeriums nach Maßgabe der Vorschriften 
des öffentlichen Rechts in einem ihm zustehenden Rechte verletzt 
sei. Jetzt ist auf Grund des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- 
pflege vom 16. Dezbr. 1876 der Gerichtsbarkeit der ordentlichen 
Gerichte, der Civilgerichtsbarkeit, die Gerichtsbarkeit der 
Verwaltungsgerichte (Kreisregierungen und Verwaltungs- 
gerichtshof) als gleichwertig zur Seite gestellt; es ist daher jetzt 
der Rechtsweg, der Verwaltungsrechtsweg und der Verwaltungs- 
weg zu unterscheiden 1). 
2. Gerichtlichen Schutz bei den ordentlichen Gerichten genießen 
nach heutigem Recht alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 
für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbe- 
hörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich 
besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (GVG. 8 13), wo- 
gegen die subjektiven Berechtigungen des öffent- 
lichen Rechts landesgesetzlich im Streitfall den Verwaltungs- 
gerichten zur Entscheidung überwiesen sind. Beiderlei Gerichte haben 
in erster Linie selbständig über die Voraussetzungen ihrer Gerichts- 
barkeit, über die Zulässigkeit des Rechtswegs oder Verwaltungs- 
rechtswegs zu erkennen. Kompetenzkonflikte zwischen den bürger- 
lichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten und zwischen den 
Verwaltungsgerichten und Verwaltungsbehörden werden von dem 
gemäß 8 17 GVG. eingesetzten Kompetenzgerichtshof nach den näheren 
Bestimmungen des württemb. Gesetzes vom 25. August 1879 ent- 
schieden ?). 
a) Das Reichsrecht hat absichtlich eine Bestimmung des Be- 
griffs der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten unterlassen und so die 
Feststellung dieses Begriffs der Wissenschaft überlassen. Für die 
Grenze zwischen der Civil= und Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach 
1) Vgl. Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 6—8, 30—49. 
2) Ueber das Verhältnis der württ. Verwaltungsgerichtsbarkeit 
zur Civilgerichtsbarkeit und zur Verwaltung, sowie über Kompe- 
tenskonflikte vgl. im einzelnen Göz, Verwaltungsrechtspflege S. 59 
is 117.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.