178 Verfassungsurkunde. 8§ 99—100.
befördert, entläßt und pensioniert, beim Höchstkommandierenden nach
vorgängiger Zustimmung des Kaisers. In Friedenszeiten bleibt das
württemb. Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung
erhalten und im eigenen Lande disloziert; eine abweichende An-
ordnung des Kaisers sowie die Dislozierung anderer deutscher
Truppenteile in das Königreich soll im Frieden nur mit Zustimmung
des Königs erfolgen, soweit es sich nicht um die Besetzung süddeutscher
oder westdeutscher Festungen handelt. Ueber die Ernennung des
Festungskommandanten in Ulm, sowie über die etwaige Anlage
neuer Befestigungen im Lande wird der Kaiser sich mit dem König
vorher ins Benehmen setzen; auch findet die Abstellung der bei den
Inspektionen gefundenen Mißstände durch den König statt. Die
Bestimmungen über die Bekleidung werden vom König gegeben.
Die Militärkirchenordnung ist bis zur reichsgesetzlichen Regelung die
altwürttembergische 7.
2. Die Friedenspräsenzstärke des Heers wird durch
die Reichsgesetzgebung festgestellt; die gesetzliche Wehrpflicht ist
nach allen Richtungen reichsgesetzlich geregelt; die Ausgaben für
das Heer einschließlich des württemb. Armeekorps werden im Reichs-
etat verwilligt; den Ständen ist somit jede Einwirkung auf den
jährlichen Rekrutenbedarf entzogen, der § 99ist völlig außer
Kraft getreten.
§ 100. sSonstige Militärverfassung.
Die Auswahlordnung, die nähere Bezeichnung der übrigen
Landesverteidigungsanstalten und der Verbindlichkeit der
Staatsbürger, sich ausserhalb des regulären Militärs zu dem
Wafftendienste tüchtig zu machen, die bürgerlichen Verhält-
hisse der unter dem Alilitär befindlichen Staatsangehörigen,
(dtie militärischen Stralgesetze, vie auch die Bestimmung dler
Fälle, in welchen das königliche Militär ausnahmsweise bei
den Bürgern einquartiert werden kann, sind Gegenstände der
Gesetzgebung und Gesetzrevision.
1) Vgl. bezüglich des weiteren und des einzelnen Gaupp-Göz
S. 410—416; Laband, Reichsstaatsrecht Bd. 4 S. 1—332.