Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

178 Verfassungsurkunde. 8§ 99—100. 
befördert, entläßt und pensioniert, beim Höchstkommandierenden nach 
vorgängiger Zustimmung des Kaisers. In Friedenszeiten bleibt das 
württemb. Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung 
erhalten und im eigenen Lande disloziert; eine abweichende An- 
ordnung des Kaisers sowie die Dislozierung anderer deutscher 
Truppenteile in das Königreich soll im Frieden nur mit Zustimmung 
des Königs erfolgen, soweit es sich nicht um die Besetzung süddeutscher 
oder westdeutscher Festungen handelt. Ueber die Ernennung des 
Festungskommandanten in Ulm, sowie über die etwaige Anlage 
neuer Befestigungen im Lande wird der Kaiser sich mit dem König 
vorher ins Benehmen setzen; auch findet die Abstellung der bei den 
Inspektionen gefundenen Mißstände durch den König statt. Die 
Bestimmungen über die Bekleidung werden vom König gegeben. 
Die Militärkirchenordnung ist bis zur reichsgesetzlichen Regelung die 
altwürttembergische 7. 
2. Die Friedenspräsenzstärke des Heers wird durch 
die Reichsgesetzgebung festgestellt; die gesetzliche Wehrpflicht ist 
nach allen Richtungen reichsgesetzlich geregelt; die Ausgaben für 
das Heer einschließlich des württemb. Armeekorps werden im Reichs- 
etat verwilligt; den Ständen ist somit jede Einwirkung auf den 
jährlichen Rekrutenbedarf entzogen, der § 99ist völlig außer 
Kraft getreten. 
§ 100. sSonstige Militärverfassung. 
Die Auswahlordnung, die nähere Bezeichnung der übrigen 
Landesverteidigungsanstalten und der Verbindlichkeit der 
Staatsbürger, sich ausserhalb des regulären Militärs zu dem 
Wafftendienste tüchtig zu machen, die bürgerlichen Verhält- 
hisse der unter dem Alilitär befindlichen Staatsangehörigen, 
(dtie militärischen Stralgesetze, vie auch die Bestimmung dler 
Fälle, in welchen das königliche Militär ausnahmsweise bei 
den Bürgern einquartiert werden kann, sind Gegenstände der 
Gesetzgebung und Gesetzrevision. 
1) Vgl. bezüglich des weiteren und des einzelnen Gaupp-Göz 
S. 410—416; Laband, Reichsstaatsrecht Bd. 4 S. 1—332.
	        
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