Verfassungsurkunde. 8 100. 181
nachzusuchen. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist auf die Rechts-
gültigkeit der Ehe ohne Einfluß, zieht aber eine Bestrafung nach
§ 150 MilStGes. oder im Disziplinarwege nach sich 7.
bb) Die Abtretung und die Verpfändung des Anspruchs auf
das Diensteinkommen, das Wartegeld und den Ruhegehalt, sowie
die Aufrechnung gegen einen solchen Anspruch ist nur insoweit zu-
lässig, als dieser Anspruch der Pfändung unterworfen ist; die aus-
zahlende Kasse ist durch Aushändigung einer von dem bisherigen
Gläubiger ausgestellten öffentlich beglaubigten Urkunde von der
Abtretung zu benachrichtigen; bis zur Benachrichtigung gilt die
Abtretung als der Kasse nicht bekannt (BGB. Ss§ 394, 400, 411,
1274, 1280. CPO. § 850 Ziff. 5, 6, 8). «
co)MilitärpersonenkönnenimFallederVersetzungnacheinem
anderen Ort das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, welche
sie für sich oder ihre Familie in dem bisherigen Garnison- oder
Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
kündigen; die Kündigung kann jedoch nur für den ersten Termin
erfolgen, für den sie zulässig ist (BGB. 8 570).
dd) In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustands
können die sämtlichen in 8 38 RMilGes. bezeichneten und außerdem
die den Militärgesetzen unterworfenen Personen letztwillige Ver—
ordnungen unter besonders erleichterten Formen gültig errichten
(RMilGes. 8 44)?).
ee) Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärper—
sonen des Friedensstandes für sich und für die in Dienstgebäuden
bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Erlaubnis
ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirt—
schaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstücks verbunden
ist (RNMil Ges. § 43). Auf die Militärbeamten und auf die Zivil-
beamten der Militär= und Marineverwaltung finden daneben die
Bestimmungen des § 16 Reichsbeamt Ges. Anwendung; auch gelten
für literarische Veröffentlichungen von aktiven Offizieren besondere
1) Vgl. Württ. Mil Ver Bl. 1877 Nr. 11; Laband, Reichs-
staatsrecht Bd. 4 S. 220.
:) Vgl. Mandry, Der zivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze
S. 584—591.