Verfassungsurkunde. § 2. 13
insoweit, als die eigene Verwaltung des Reichs reicht. Auch besteht
reichsgesetzlich unter den deutschen Bundesstaaten in weitem Umfang
die gegenseitige Verpflichtung zur Rechtshilfet).
§ 2. Landeszuwachs und IUbgang.
Würde in der Folgezeit das Königreich einen neuen Lan-
deszuwachs durch Kauf, Tausch, oder auf andere Weise er-
halten, so wird derselbe in die Gemeinschaft der Derfassung
des Staates aufgenommen.
Als Candeszuwachs ist alles anzusehen, was der König
nicht bloß für seine Person, sondern durch Anwendung der
Staatskräfte, oder mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß es
einen Bestandteil des Königreichs ausmachen soll, erwirbt.
Sollte ein unabwendbarer NMotfall die Abtretung eines
Landesteils unvermeidlich machen, so ist wenigstens dafür zu
sorgen, daß den Eingesessenen des getrennten Landesteiles eine
binlängliche Seitfrist gestattet wird, um sich anderwärts im
Königreiche mit ihrem Eigentum niederlassen zu können, ohne
in Deräußerung ihrer TLiegenschaften übereilt, oder durch eine
auf das mitzunehmende Dermögen gelegte Abgabe, oder sonst
auf andere Weise belästigt zu werden.
1. Seit der Verabschiedung der Verfassungsurkunde ist ein eigent-
licher Landeszuwachs oder Abgang nicht vorgekommen, soweit das
Staatsgebiet sich geändert hat, handelte es sich um eine Grenz-
regulierung oder um die Auflösung einer Hoheitsgemeinschaft?,.
Ein Landeszuwachs und Abgang setzt einen Vertrag voraus, bei
1) Vgl. Gaupp-Göz S. 17—18, Laband Bd. 1 S. 172 ff.,
Bd. 3 S. 390 ff.
2) Vgl. K. Verordnung v. 7. März 1846, betr. den Staatever-
trag zur Auflösung der Hoheitsgemeinschaft in den Orten Widdern
und Edelfingen (Rbl. S. 127); K. Verordnung v. 30. Januar 1866,
betr. die Uebereinkunft zwischen Württemberg und Bayern zur Be-
reinigung der Landesgrenze (Rbl. S. 15); K. Verordnung v. 2. Mai
1905, betr. die Veröffentlichung des Staatsvertrags zwischen Würt-
temberg und Bayern vom 17. Dez. 1904 zur Bereinigung der Lan-
desgrenze (Röl. S. 69).