Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

184 Verfassungsurkunde. 8 100. 
ist den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen einschließlich 
der Militärbeamten untersagt (a. a. O. § 49 Abs. 2). 
cc) Militärpersonen im aktiven Dienst sind befreit vom Amte 
eines Schöffen und Geschworenen (Ger erfsGes. § 34 Ziff. 9, § 85 
Abs. 2), von Gemeindeämtern (Gmde Angeh Ges. v. 16. Juni 1885 
Art. 16 Ziff. 3), vom Feuerwehrdienst (LFeuerlösch O. v. 9. Juni 1885 
Art 14 Abs. 2). Aktive Militärpersonen bedürfen zur Annahme 
von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der kirchlichen oder 
politischen Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden der Ge- 
nehmigung ihrer Dienstvorgesetzten (RMil Ges. § 47); die Civilbeamten 
der Militärverwaltung fallen nicht unter diese Vorschrift 1). 
dd) Die Besteuerung der Militärpersonen richtet sich vorbe- 
hältlich der Bestimmungen in § 4 des Reichsgesetzes gegen die Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870 und in § 46 des Reichsmilitärgesetzes 
vom 2. Mai 1874 nach den Landesgesetzen. Im Bereiche der staat- 
lichen Besteuerung bestehen folgende Privilegien: Von der Ein- 
kommensteuer ist befreit das Militäreinkommen der Personen des 
Unteroffizier= und Gemeinenstandes des aktiven Heeres und der 
aktiven Marine, das Militäreinkommen aller Angehörigen des ak- 
tiven Heeres und der aktiven Marine während der Zugehörigkeit 
zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teil des Heeres oder 
der Marine, ferner die auf Grund gesetzlicher Vorschrift an Militär- 
personen gewährten Kriegszulagen und Verstümmelungszulagen, 
sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrenzulagen (Eink- 
St G. v. 8. Aug. 1903 Art. 8 Ziff. 5—7); bei Steuerpflichtigen 
mit einem steuerbaren Jahreseinkommen von weniger als 5000 Mark 
begründet die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im stehenden 
Heer oder in der stehenden Marine eine Steuerermäßigung (a. a. O. 
Art. 21); auch ist von der Erhebung der veranlagten Einkommen- 
steuer bei Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
mit einem Einkommen von nicht mehr als 3200 Mark auf Ver- 
langen der Steuerpflichtigen für diejenigen Monate abzusehen, in 
denen sie sich im aktiven Dienst befinden (a. a. O. Art. 67 Abs. 2) 7. 
1) Vgll. Steinheil, Kirchengesetz S. 460. 
2) Vgl. Göz, Eink t Ges. S. 58, 91, 94, 227.
	        
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