Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

186 Verfassungsurkunde. §8 101. 
Reichsgesetz vom 27. Juni 1871, betr. die Pensionierung und Ver- 
sorgung der Militärpersonen des Reichsheers und der Kaiserlichen 
Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher 
Personen, umfassend und einheitlich für das Reich 
geregelt. An die Stelle dieses Gesetzes und seiner zahlreichen 
Ergänzungen und Aenderungen 1) sind seit 1. Juli 1906 getreten 
das Gesetz über die Pensionierung der Offiziere einschließlich 
Sanitätsoffiziere des Reichsheers, der Kaiserlichen Marine und 
der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (R. S. 565) 
und das Gesetz über die Versorgung der Unterklassen des Reichs- 
heers, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen 
vom 31. Mai 1906 (RGB. S. 593). 
2. Eine Form der Militärversorgung, die in den Civilstaats- 
dienst und den Gemeindedienst eingreift, bildet das System der 
Militäranwärter. Reichsgesetzlich ist den Militärpersonen 
der Unterklassen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch 
auf den Civilversorgungsschein zugestanden; die Inhaber eines 
solchen Scheins heißen Militäranwärter und haben nach näherer 
Bestimmung der vom Bundesrat festgestellten allgemeinen Grundsätze 
ein Vorrecht bei der Besetzung von Subaltern= und Unterbeamten- 
stellen (ogl. § 44 S. 741. 
3. Für Ganzinvaliden aller Grade aus der Zeit vor der neuen 
Organisation des würtemb. Armeekorps besteht das dem Kriegs- 
ministerium unterstellte Ehrenin vralidenkorps in Comburg. 
VIII. Kapitel. 
Von dem Finanzwesen. 
Vorbemerkungen: 
1. Das achte Kapitel, das von dem Finanzwesen handelt 
und dabei insbesondere das Maß der landständischen Mitwirkung 
bestimmt, regelt in den Grundzügen: 
Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht Bd. 4 S. 226—257.
	        
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