186 Verfassungsurkunde. §8 101.
Reichsgesetz vom 27. Juni 1871, betr. die Pensionierung und Ver-
sorgung der Militärpersonen des Reichsheers und der Kaiserlichen
Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher
Personen, umfassend und einheitlich für das Reich
geregelt. An die Stelle dieses Gesetzes und seiner zahlreichen
Ergänzungen und Aenderungen 1) sind seit 1. Juli 1906 getreten
das Gesetz über die Pensionierung der Offiziere einschließlich
Sanitätsoffiziere des Reichsheers, der Kaiserlichen Marine und
der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (R. S. 565)
und das Gesetz über die Versorgung der Unterklassen des Reichs-
heers, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen
vom 31. Mai 1906 (RGB. S. 593).
2. Eine Form der Militärversorgung, die in den Civilstaats-
dienst und den Gemeindedienst eingreift, bildet das System der
Militäranwärter. Reichsgesetzlich ist den Militärpersonen
der Unterklassen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch
auf den Civilversorgungsschein zugestanden; die Inhaber eines
solchen Scheins heißen Militäranwärter und haben nach näherer
Bestimmung der vom Bundesrat festgestellten allgemeinen Grundsätze
ein Vorrecht bei der Besetzung von Subaltern= und Unterbeamten-
stellen (ogl. § 44 S. 741.
3. Für Ganzinvaliden aller Grade aus der Zeit vor der neuen
Organisation des würtemb. Armeekorps besteht das dem Kriegs-
ministerium unterstellte Ehrenin vralidenkorps in Comburg.
VIII. Kapitel.
Von dem Finanzwesen.
Vorbemerkungen:
1. Das achte Kapitel, das von dem Finanzwesen handelt
und dabei insbesondere das Maß der landständischen Mitwirkung
bestimmt, regelt in den Grundzügen:
Vgl. Laband, Reichsstaatsrecht Bd. 4 S. 226—257.