Verfassungsurkunde. § 107—108. 199
bedürfen. Ob ein solcher Grundstocksangriff vorliegt, bestimmt
sich nach dem Inhalt der Absätze 1 und 21); unter „Geldanlehen“
(Abs. 2) sind regelrechte Staatsschulden nicht zu verstehen, da sie
nicht besonders auf dem Kammergut haften. Für die Einhaltung
dieser Vorschriften ist der zuständige Ressortminister verantwortlich,
die Stände sind in der Lage, bei der Prüfung des Nachweises
(Ziff. 1 lit. !) die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen.
3. Die Zustimmung der Stände zu einem ihnen angesonnenen
Grundstocksangriff erfolgt in der gewöhnlichen Weise gemäß § 177
Vl.; jeder Kammer steht die gleiche Berechtigung zu, die Zustim-
mung erfordert einen übereinstimmenden, in jeder Kammer mit ein-
facher Mehrheit zu fassenden Beschluß; die als Ausnahme für die
Abgabenverwilliung in § 181 vorgeschriebene Art der Beschlußfassung
kann nach dem Wortlaut der maßgebenden Paragraphen, nach deren
Stellung im System der Vorschriften und nach der seitherigen kon-
stanten, von keiner Seite beanstandeten Uebung nicht zur Anwen-
dung kommen?).
Wird im Widerspruch mit § 107 Ab. 1 eine Veräußerung ohne
Einwilligung der Stände vorgenommen, so ist das Rechtsgeschäft
nichtig (BGB. § 134, Einf Ges. z. BG. Art. 109, 111, 119 Ziff. 1,
Wächter, württ. Privatrecht Bd. 2 S. 72).
4. Der Abs. 3 des § 107 ist infolge des Gesetzes vom 8. Ok-
tober 1874 über die Aufhebung des Lehensverbandes (vgl. insbes.
Art. 4) außer Wirksamkeit getreten.
§ 1os. HPofdemänenkammergut.
Das oben § 102 erwähnte Hofdomänenkammergut ist ein
Drivateigentum der königlichen Familie, dessen VDerwaltung
) Ueber die Auslegung dieser Bestimmungen vgl. Boschers
Zeitschrift für freiwillige Gerichtsbarkeit Jahrg. 1879 S. 210—216.
2) Gegenüber von Zweifeln, die in der Verfassungskommission
der Kammer der Abgeordneten in dieser Richtung geäußert worden
sind, hat die Regierung in einer Denkschrift vom 8. Januar 1906
(Verhandl. der Kammer der Abg. von 1906 Beil. 188) die Richtig-
keit dieser Auffassung eingehend dargelegt (vgl. Vli. §8 121—123
Anm. 5). Diese Auffassung ist jetzt durch Art. 26 Abs. 2 des Verf-
Ges. vom 18. Juli 1906 gesetzlich festgelegt (vgl. Vll. § 181 Abs. 2).