Verfassungsurkunde. § 108. 201
#2 der K. Verordnung von 1817 (vgl. § 104 Anm. 2) ist die Hofdomä-
nenkammer ausdrücklich auf die Beobachtung dieser Vorschrift hinge-
wiesen. Einer Verletzung dieser Vorschrift könnten die Stände so-
wohl aus eigener Initiative als auf Anrufen der Agnaten mit Vor-
stellungen und Beschwerden entgegentreten; auch könnten unbefugte
Veräußerungen von dem Nachfolger als ungültig angefochten wer-
den, wie auch gegen die Vorschrift der Verfassungsurkunde ver-
stoßende Wertsminderungen und Belastungen für den Fideikom-
mißnachfolger einen Anspruch auf Ersatz aus dem Allodialnachlaß
begründen würden; gesetzwidrige Veräußerungsgeschäfte wären
nichtig (BGB. § 134, Einf Ges. z. BGB. Art. 119 Ziff. 1; Wäch-
ter a. a. O. Bd. 2 S. 70).
4. Eine Befreiung von den allgemeinen Landeslasten kommt
dem Hofdomänenkammergut nicht zu, insbesondere hat es zu den
Staats= und Gemeindesteuern in derselben Weise beizutragen, wie
sonstiges Privatvermögen; ausdrücklich ausgesprochen ist dies in dem
Gesetz vom 18. Juni 1849 Art. 4, in dem Einkommensteuergesetz
vom 8. August 1903 Art. 4 Abs. 2 und im Kapitalsteuergesetz von
demselben Tage Art. 6 Ziff. 3. Dagegen sind die zu diesem Fidei-
kommiß gehörigen Grundstücke von der Verpflichtung zum Eintrag
in das Grundbuchamt befreit (K. Verordnung vom 30. Juli 1899
84 Ziff. 1).
b. Solange der derzeitige Mannsstamm der königlichen Familie
den Thron einnimmt, gilt für die Nachfolge in das Fideikommiß
jedenfalls dieselbe Ordnung wie für die Thronfolge; dagegen besteht
über die Nachfolgeordnung im Falle des Aussterbens des Manns-
stammes Streit: als „Privateigentum der königlichen Familie“
unterliegt das Fideikommiß den für die Nachfolgeordnung gelten-
den Vorschriften des Privatfürstenrechts, es ist nicht anzunehmen,
daß der § 108 mit dem Relatiosatz „dessen Verwaltung und Be-
nützung dem Könige zusteht“ die maßgebenden Vorschriften ändern
wollte, vielmehr verdient die Auslegung den Vorzug, daß damit
nur ein für absehbare Zeit in Aussicht zu nehmender tatsächlicher
Zustand referiert wird#.
1) Vgl. Sarwey, Staatsrecht Bd. 1 S. 132— 135; Gaupp-
Göz S. 73.