Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 108. 201 
#2 der K. Verordnung von 1817 (vgl. § 104 Anm. 2) ist die Hofdomä- 
nenkammer ausdrücklich auf die Beobachtung dieser Vorschrift hinge- 
wiesen. Einer Verletzung dieser Vorschrift könnten die Stände so- 
wohl aus eigener Initiative als auf Anrufen der Agnaten mit Vor- 
stellungen und Beschwerden entgegentreten; auch könnten unbefugte 
Veräußerungen von dem Nachfolger als ungültig angefochten wer- 
den, wie auch gegen die Vorschrift der Verfassungsurkunde ver- 
stoßende Wertsminderungen und Belastungen für den Fideikom- 
mißnachfolger einen Anspruch auf Ersatz aus dem Allodialnachlaß 
begründen würden; gesetzwidrige Veräußerungsgeschäfte wären 
nichtig (BGB. § 134, Einf Ges. z. BGB. Art. 119 Ziff. 1; Wäch- 
ter a. a. O. Bd. 2 S. 70). 
4. Eine Befreiung von den allgemeinen Landeslasten kommt 
dem Hofdomänenkammergut nicht zu, insbesondere hat es zu den 
Staats= und Gemeindesteuern in derselben Weise beizutragen, wie 
sonstiges Privatvermögen; ausdrücklich ausgesprochen ist dies in dem 
Gesetz vom 18. Juni 1849 Art. 4, in dem Einkommensteuergesetz 
vom 8. August 1903 Art. 4 Abs. 2 und im Kapitalsteuergesetz von 
demselben Tage Art. 6 Ziff. 3. Dagegen sind die zu diesem Fidei- 
kommiß gehörigen Grundstücke von der Verpflichtung zum Eintrag 
in das Grundbuchamt befreit (K. Verordnung vom 30. Juli 1899 
84 Ziff. 1). 
b. Solange der derzeitige Mannsstamm der königlichen Familie 
den Thron einnimmt, gilt für die Nachfolge in das Fideikommiß 
jedenfalls dieselbe Ordnung wie für die Thronfolge; dagegen besteht 
über die Nachfolgeordnung im Falle des Aussterbens des Manns- 
stammes Streit: als „Privateigentum der königlichen Familie“ 
unterliegt das Fideikommiß den für die Nachfolgeordnung gelten- 
den Vorschriften des Privatfürstenrechts, es ist nicht anzunehmen, 
daß der § 108 mit dem Relatiosatz „dessen Verwaltung und Be- 
nützung dem Könige zusteht“ die maßgebenden Vorschriften ändern 
wollte, vielmehr verdient die Auslegung den Vorzug, daß damit 
nur ein für absehbare Zeit in Aussicht zu nehmender tatsächlicher 
Zustand referiert wird#. 
1) Vgl. Sarwey, Staatsrecht Bd. 1 S. 132— 135; Gaupp- 
Göz S. 73. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.