Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

202 Verfassungsurkunde. 8 109. 
8 loo. Steuern und deren Verwilligung. 
Soweit der Ertrag des Kammerguts nicht zureicht, wird 
der Staatsbedarf durch Steuern bestritten. Ohne Derwilligung 
der Stände kann weder in Kriegs= noch in Friedenszeiten eine 
direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben und erhoben 
werden. 
1. In dem Kommissionsbericht von 1819 über das 8. Kapitel 
der Verfassungsproposition ist ausgeführt: „Reicht nun über den 
verabschiedeten Betrag der Zivilliste und der an die Mitglieder 
des königlichen Hauses abzureichenden Apanagen und Wittume der 
Ueberschuß des Kammerguts zur Deckung der erforderlichen Staats- 
ausgaben nicht hin, so muß das Fehlende durch Steuerauflagen 
herbeigeschafft werden. Willkürlich können in Zukunft zu keiner 
Zeit Steuern ausgeschrieben und erhoben werden, sondern sie müssen, 
welcher Art sie auch seien, vorher von den Ständen ver- 
willigt sein“; ferner ist hier gesagt: „Durch die §§ 104, 105 und 106 
(jetzt 109—111) soll dem Volke das Steuerverwilligungsrecht gesichert 
werden, zu welchem Ende ihm die ungestörte Einsicht in die Führung 
der Staatshaushaltung, in die Verwendung der Staatseinnahmen 
gestattet wird, um sodann nach vorangegangener Ueberzeugung von 
der Unzulänglichkeit des Kammergutsertrags zu Bestreitung der not- 
wendigen Staatsausgaben den erforderlichen Steuerbetrag zu er- 
messen. Dieses Steuerbewilligungsrecht ist für das Volk bei allen 
Zeitumständen und bei jeder Art von Steuern begründet“. 
Im einzelnen ist zu bemerken: 
a) Unter dem Staatsbedarf, der aus dem Ertrage des 
Kammerguts und mit Steuern bestritten wird, ist nicht der gesamte 
staatliche Jahresaufwand, sondern nur der ordentliche, der 
laufende Staatsbedarf zu verstehen, der die regelmäßig 
wiederkehrenden staatlichen Ausgaben in sich schließt. Außerordent= 
liche staatliche Bedürfnisse, die nur unter besonderen Verhältnissen 
jeweils hervortreten und mit der laufenden staatlichen Verwaltung 
in keinem Zusammenhang stehen, wie der Bau von Eisenbahnen, 
ein durch die politischen Verhältnisse bedingter außerordentlicher 
Militäraufwand, die Zahlung einer Kriegskostenentschädigung, fallen
	        
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