Verfassungsurkunde. § 2—3. 15
Widdern und Edelfingen ist durch Art. 14 des Staatsvertrags vom
28. Juni 1843 (Rbl. 1846 S. 132) den Einwohnern der abgetrennten
Orte unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt worden, in den
Staat, dem sie bisher angehörten, innerhalb drei Jahren zurückzu-
wandern.
4. Die Zugehörigkeit Württembergs zum Deutschen Reich ist
auch für das württ. Staatsgebiet wirksam. Der Umfang des Reichs-
gebiets, das auch das Land Württemberg in sich schließt, ist durch
Art. 1 der Reichsverfassung festgelegt; eine Aenderung dieses Reichs-
gebiets enthält daher eine Aenderung der Reichsverfassung und er-
fordert ein Reichsgesetz mit den Förmlichkeiten des Art. 78 Abs. 1
der Reichsverfassung. Soweit eine Aenderung des württ. Staats-
gebiets eine Aenderung des Reichsgebiets mit sich bringt, ist zu
ihrer Rechtsgültigkeit neben den Erfordernissen der württ. Verfas-
sungsurkunde ein derartiges Reichsgesetz nötig. Unter diesem Ge-
sichtspunkt könnten insbesondere eine Aenderung der Bodenseegrenze
und die Aufnahme außerdeutschen Gebiets in den württ. Staats-
verband nur mit Einwilligung des Reichs erfolgen. Das Nähere
hierüber gehört in das Reichsstaatsrecht .
§ :. Verbältnis zum deutschen Bunde.
Das Königreich Württemberg ist ein Teil des deutschen
Bundes; daher haben alle organischen Beschlüsse der Bundes-
versammlung, welche die verfassungsmässigen Verhältnisse
Deutschlands, oder die allgemeinen Verhältnisse deutscher
Staatsbürger betreffen, nachdem sie von dem Könige ver-
kündet sind, auch für Württemberg verbindende Kraft. Je-
doch tritt in Ansehung der Mittel zur Erfüllung der hiedurch
begründeten Verbindlichkeiten die verfassungsmässige Mit-
wirkung der Stände ein.
1) Vgl. gl. Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der
Schweiz vom 24. Juni 1879 RGB. S. 307 und die Vereinbarung
wegen der Verlegung der deutsch-österreichischen Grenze längs des
Przemsa-Flusses vom 19. Jan. 1898 (RG B. 1902 S. 228), Laband
Bd. 1 S. 179—184 und Seydel, Kommentar zur Verfassungsur-
kunde für das Deutsche Reich, 2. Auflage, S 35—38.