Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

206 Verfassungsurkunde. 8 109. 
ersten Artikel unter Angabe des Betrags für die einzelnen Etats- 
jahre gesagt: Der Staatsbedarf ist nach dem beigefügten Haupt- 
finanzetat festgesetzt. Hierauf werden im zweiten Artikel als zur 
Deckung dieses Aufwands bestimmt angeführt der Reinertrag des 
Kammerguts unter Angabe der Gesamtsumme und die im Etat 
namentlich bezeichneten Steuern unter Angabe der auf 
die direkten und auf die indirekten Abgaben entfallenden Gesamt- 
beträge. In einem oder mehreren weiteren Artikeln wird bezüglich 
der Erhebung der einzelnen vorgesehenen Steuern entweder auf 
frühere Abgabengesetze Bezug genommen oder werden die zur 
Anwendung kommenden gesetzlichen Vorschriften durch Verweisung 
auf die bestehenden Steuergesetze kenntlich gemacht oder werden 
ganz oder teilweise selbständige Bestimmungen insbesondere für 
den Steuersatz gegeben. Außerdem finden sich in den Finanzgesetzen 
häufig gesonderte Verfügungen über das Restvermögen zur Deckung 
außerordentlicher Staatsausgaben. Endlich hat sich die Praxis 
herausgebildet, daß auch über Angelegenheiten, die unzweifelhaft 
zur ordentlichen Gesetzgebung im Sinne der §§ 177, 179 Vll. ge- 
hören, z. B. über Schatzanweisungen, Anlehensaufnahmen, Pensions- 
berechtigungen, wegen ihres Zusammenhangs mit dem Etat im 
Finanzgesetz Anordnungen getroffen werden. 
1) In der Verteilung der Steuern auf die einzelnen 
Steuerpflichtigen sind Regierung und Stände durch besondere Vor- 
schriften der Verfassungsurkunde nicht beschränkt; doch ist in § 21 
Vu. der Grundsatz ausgesprochen, daß alle Württemberger zu 
gleicher Teilnahme an den Staatslasten verpflichtet 
sind, und in dem Kommissionsbericht vom 23. April 1817 über die 
beanstandeten fünf Hauptpunkte des Königl. Verfassungsentwurfs 
von 1817 ist die andauernde tunlichste Gleichmäßigkeit des Staats- 
bedarfs nachdrücklich betont 7). 
2. Die Steuerverwilligung im Sinne des § 109 ist identisch 
mit der Abgabenverwilliguug im Sinne des § 181. Bei der Steuer- 
oder Abgabenverwilligung ist gemäß § 181 Vll. die sonst zutref- 
ende gleiche Berechtigung der beiden Kammern ausgeschlossen und 
1) Vgl. Fricker, Verfassungsurkunde, Einleitung S. 52.
	        
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