206 Verfassungsurkunde. 8 109.
ersten Artikel unter Angabe des Betrags für die einzelnen Etats-
jahre gesagt: Der Staatsbedarf ist nach dem beigefügten Haupt-
finanzetat festgesetzt. Hierauf werden im zweiten Artikel als zur
Deckung dieses Aufwands bestimmt angeführt der Reinertrag des
Kammerguts unter Angabe der Gesamtsumme und die im Etat
namentlich bezeichneten Steuern unter Angabe der auf
die direkten und auf die indirekten Abgaben entfallenden Gesamt-
beträge. In einem oder mehreren weiteren Artikeln wird bezüglich
der Erhebung der einzelnen vorgesehenen Steuern entweder auf
frühere Abgabengesetze Bezug genommen oder werden die zur
Anwendung kommenden gesetzlichen Vorschriften durch Verweisung
auf die bestehenden Steuergesetze kenntlich gemacht oder werden
ganz oder teilweise selbständige Bestimmungen insbesondere für
den Steuersatz gegeben. Außerdem finden sich in den Finanzgesetzen
häufig gesonderte Verfügungen über das Restvermögen zur Deckung
außerordentlicher Staatsausgaben. Endlich hat sich die Praxis
herausgebildet, daß auch über Angelegenheiten, die unzweifelhaft
zur ordentlichen Gesetzgebung im Sinne der §§ 177, 179 Vll. ge-
hören, z. B. über Schatzanweisungen, Anlehensaufnahmen, Pensions-
berechtigungen, wegen ihres Zusammenhangs mit dem Etat im
Finanzgesetz Anordnungen getroffen werden.
1) In der Verteilung der Steuern auf die einzelnen
Steuerpflichtigen sind Regierung und Stände durch besondere Vor-
schriften der Verfassungsurkunde nicht beschränkt; doch ist in § 21
Vu. der Grundsatz ausgesprochen, daß alle Württemberger zu
gleicher Teilnahme an den Staatslasten verpflichtet
sind, und in dem Kommissionsbericht vom 23. April 1817 über die
beanstandeten fünf Hauptpunkte des Königl. Verfassungsentwurfs
von 1817 ist die andauernde tunlichste Gleichmäßigkeit des Staats-
bedarfs nachdrücklich betont 7).
2. Die Steuerverwilligung im Sinne des § 109 ist identisch
mit der Abgabenverwilliguug im Sinne des § 181. Bei der Steuer-
oder Abgabenverwilligung ist gemäß § 181 Vll. die sonst zutref-
ende gleiche Berechtigung der beiden Kammern ausgeschlossen und
1) Vgl. Fricker, Verfassungsurkunde, Einleitung S. 52.