Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. 8 109. 207 
eine bevorzugte Stellung der Abgeordneten- 
kammer vorgesehen; während sonst eine Zustimmung der 
Ständeversammlung nur angenommen werden darf, wenn jede 
der beiden Kammern mit der erforderlichen Stimmenmehrheit 
in gesonderter Beratung ihr Einverständnis erklärte, somit der 
Kammer der Standesherren ein absolutes Veto, ein durchgreifen- 
des Widerspruchsrecht und damit ein unbeschränktes Aenderungs- 
recht zusteht, ist gegenüber den Beschlüssen der Abgeordnetenkam- 
mer über eine Steuerverwilligung der Kammer der Standesherren 
das Aenderungsrecht versagt und für den Fall, daß sie den ihr 
mitgeteilten Beschluß verwirft, ein Zusammenzählen der bejahenden 
und verneinenden Stimmen beider Kammern angeordnet. Ueber 
den Umfang und die praktische Tragweite dieses Vorrechts der 
zweiten Kammer besteht zwischen beiden Kammern eine alte Streit- 
frage, die bei § 181 näher zu erörtern ist. 
3. Im Finanzgesetz vom 28. Juli 1905 ist der Staatsbedarf 
für den ordentlichen Dienst in den beiden Etatsjahren 1905 und 
1906 auf rund 166,6 Millionen Mark berechnet, dem ein Reinertrag 
des Kammerguts im Voranschlag von 72,7 Mill. Mark gegenüber- 
steht, so daß sich ein Steuerbedarf von 93,9 Mill. Mark und nach 
Abzug von 14,5 Mill. Mark Ueberweisungen aus der Reichskasse 
ein Bedarf an Landessteuern von 79,4 Mill. Mark ergibt. Seit 
dem Bestehen der Verfassungsurkunde war noch jeder Hauptetat 
mit einem Steueransinnen verbunden und auch in Zukunft wird 
ein solches nie fehlen. 
Zur Zeit werden in Württemberg an Landesstaatssteuern er- 
hoben?: 
direkte: 
a) die allgemeine Einkommensteuer nach dem Einkommensteuer- 
Gesetz vom 8. August 1903; 
b) die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer nach dem Gesetz 
vom 28. April 1873/8. August 1903; 
Tc) die Wandergewerbesteuer nach dem Gesetz vom 15. Dezem- 
ber 1899 
1!) Vgl. im einzelnen Gaupp-Göz S. 205—215.
	        
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