Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 112. 215 
würfe den Ständen vom Staatsministerium übergeben werden, hat 
nach der Vorschrift des § 111 der Finanzminister den Etat 
bei den Ständen einzubringen. Die Einzeletats werden von dem- 
jenigen Ministerium, das die betreffenden Einnahmen und Aus- 
gaben in der Ständeversammlung zu vertreten hat (§ 111, 2. Satz), 
gefertigt und dem Finanzministerium übergeben; den Etatsentwurf 
für das Kapitel Staatsschuld fertigt die Staatsschuldenkasse und 
legt ihn dem ständischen Ausschuß zur Uebergabe an das Finanz- 
ministerium vor, ebenso geht der Entwurf für die landständische 
Sustentationskasse vom Kassier über den ständischen Ausschuß an 
das Finanzministerium; von letzterem werden auch für die allge- 
meinen nicht einem einzelnen Departement angehörenden Angele- 
genheiten, wie Zivilliste, Apanagen, Pensionen, Gratialien, Ge- 
heimerat, Verwaltungsgerichtshof, Reservefonds, Leistungen an das 
Reich die Ausgaben-Etats gefertigt. Hiezu kommt noch der Ent- 
wurf des Finanzgesetzes und eines Vortrags des Finanzministers 
an die Ständeversammlung zum Finanzgesetz und Hauptfinanzetat. 
Alle diese Entwürfe werden sodann der Beratung des Staatsmini- 
steriums und des Geheimen Rats unterstellt und mit Begutachtung 
dem König vorgelegt behufs Erteilung der Ermächtigung zur Ueber- 
gabe an die Stände. Der Entwurf des Finanzgesetzes mit dem 
Etat muß, weil er stets eine Abgabenverwilligung ansinnt, gemäß 
§ 178 Vl. zuerst der zweiten Kammer vorgelegt werden. 
Für die Anordnung des Etats, wie auch sonst für das 
Etatsrecht, fehlen in Württemberg bestimmte gesetzliche Vorschriften; 
doch hat sich im Lauf der Zeit eine feste Praxis gebildet: 
a) Der württembergische Etat ist, wie der Etat des Reichs, ein 
Netto-Etat; die Einnahmen werden mit dem Betrag eingestellt, 
der sich nach Abzug der damit verbundenen Ausgaben ergibt, doch 
werden diese Ausgaben im einzelnen berechnet und unterliegen der 
ständischen Kontrolle; bei den Ausgaben kommen die damit zusammen- 
hängenden Einnahmen ebenfalls in Abrechnung. 
b) Eine Unterscheidung der Ausgaben in fortdauernde und 
einmalige, welch letztere ordentliche oder außerordentliche sein können, 
ist nicht üblich; dagegen findet sich neben dem ordentlichen Dienst, 
der den regelmäßig wiederkehrenden Staatsbedarf umfaßt, der
	        
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