Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

216 Verfassungsurkunde. § 112. 
außerordentliche Dienst namentlich für den Bau von 
Eisenbahnen und außerordentliche Bedürfnisse der Post= und Tele- 
graphenverwaltung; für letzteren werden in besonderen Artikeln 
des Finanzgesetzes oder in besonderen Kreditgesetzen die Deckungs- 
mittel (Anlehen und Restmittel) angewiesen. 
Jc) Unter dem Einfluß des ständischen Prüfungsrechts hat sich 
eine weitgehende Spezialisierung des Etats ent- 
wickelt: Einnahmen und Ausgaben werden zunächst nach den 
einzelnen Verwaltungszweigen in Kapitel eingeteilt; innerhalb der 
einzelnen Kapitel werden gleichartige und zusammengehörige Ein- 
nahmen und Ausgaben nach Bedarf in Titel zusammengefaßt; die 
einzelnen Titel werden der ständischen Beschlußfassung unterstellt. 
Bis zum Jahre 1873 wurde den Ständen regelmäßig nur der Ent- 
wurf des Finanzgesetzes mit dem Entwurf des Hauptfinanzetats vor- 
gelegt und die Spezialetats nur den Finanzkommissionen der 
Kammern mitgeteilt; seit dem Etat 1873/75 werden die Spezialetats 
den Ständen selbst übergeben und durch den Druck in den ständischen 
Verhandlungen öffentlich bekannt gemacht. 
d) Alle staatliche Einnahmen und Ausgaben ge- 
hören grundsätzlich in den Etat: dieser Grundsatz ist 
jedoch für die Grundstocksverwaltung und die Restverwaltung in 
Württemberg nicht streng durchgeführt. Für die Grundstocksver- 
waltung werden bei Kapitel 123 zur Begründung der Zinsenein- 
nahmen aus Grundstocksgeldern der Bestand und die voraussicht- 
lichen Aenderungen des Vermögens erläutert, und über die Rest- 
verwaltung wird bei der Rechtfertigung der geplanten Verwendung 
von Restmitteln Aufschluß gegeben. Wenn nach der Feststellung 
eines Hauptfinanzetats neue Ausgaben sich als notwendig er- 
weisen, mit denen nicht bis zur nächsten Etatsperiode zugewartet 
werden kann, oder wenn infolge veränderter Verhältnisse, z. B. eines 
Wechsels der Steuergesetzgebung, in den Einnahmegquellen erhebliche 
Aenderungen eintreten, so werden zur Ergänzung oder Berichtigung 
des Hauptfinanzetats Nachtragsetats eingebracht und in der- 
selben Weise wie der Hauptetat mit den Ständen verabschiedet; 
ohne Rücksicht auf ihren Inhalt werden diese Nachtragsetats stets 
als Gesetze eingebracht und nach ihrer Verabschiedung veröffentlicht.
	        
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