218 Verfassungsurkunde. § 112.
wendigen Ausgaben dürfen nicht verkürzt werden, ein freies Prüfungs-
recht kommt hauptsächlich in Betracht für Gehaltserhöhungen, für
neue nicht auf gesetzlicher Grundlage beruhende Aemter, für Gra-
tialien, Dispositionssonds und freiwillige Beiträge zu gemein-
nützigen Unternehmungen, und für Neubauten im Bereiche des
ordentlichen oder außerordentlichen Dienstes. Im Verhältnis der
beiden Kammern zu einander kommt für diese Beschlußfassung der
§ 181 VU. zur Anwendung.
Dem Prüfungsrecht und dem damit zusammenhängenden Steuer-
verweigerungsrecht der Stände ist eine Schranke gezogen durch die
auf Gesetz beruhende Einrichtung eines Reservefonds für die
Staatseisenbahnen und die Forsten.
a) Um die Schwankungen der Ablieferungen der Eisenbahn-
kasse an die allgemeine Staatskasse auszugleichen und so zur
Stabilität des Etats beizutragen, hat das Gesetz vom 29. Juli 1899
zunächst auf einen Zeitraum von 10 Jahren die Bildung eines Re-
servefonds der Staatseisenbahnen angeordnet. Die we-
sentlichen Bestimmungen sind in den folgenden Art. 1 u. 2 enthalten:
Art. 1: Zum Zweck der Bildung eines in der Verwaltung der
Staatshauptkasse stehenden Reservefonds der Staatseisenbahnen wird
bestimmt:
1) der nach den Voranschlägen im Spezialetat der Staatseisen-
bahnen zu erwartende Reinertrag wird in den Hauptfinanzetat
nur bis zu der Höhe eingestellt, welche in runder Summe dem
Durchschnitt der Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse während
der letzten zehn zur Zeit der Einbringung des Hauptfinanzetats
rechnungsmäßig abgeschlossenen Etatsjahre entspricht.
2) Die Ablieferungen der Eisenbahnhauptkasse vom wirklichen Rein-
ertrag eines Etatsjahrs sind von der Staatshauptkasse bis zur
Höhe des in Ziff. 1 genannten Durchschnitts für die Laufende
Verwaltung, der Mehrbetrag für den Reservefonds der Staats-
eisenbahnen zu verrechnen. Bleiben aber die Ablieferungen
hinter dem nach Ziff. 1 in den Hauptfinanzetat eingestellten
Etatssatz zurück, so hat der Reservefonds das Fehlende, soweit
seine jeweiligen Mittel reichen, zur Laufenden Verwaltung ab-
zugeben.