Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

220 Verfassungsurkunde. § 112. 
Art. 2. Die Mittel des Reservefonds dienen zur Deckung von 
Fehlbeträgen, welche sich beim Reinertrag aus den Staatsforsten 
gegenüber dem verabschiedeten Hauptfinanzetat ergeben. 
Zur Deckung von Fehlbeträgen soll innerhalb der Gültigkeits- 
dauer des Gesetzes in jedem Etatsjahr, beginnend mit dem Etats- 
jahr 1907, der Reinertrag einer Nutzung von 30 000 Festmeter 
Derbholz, sofern diese vollzogen ist, samt den bis zum Schlusse des 
betreffendes Etatsjahrs angefallenen Zinsen zur Verfügung gestellt 
werden. Der von dieser Summe in einem Etatsjahr nicht erfor- 
derlich gewordene Betrag wächst je dem für das folgende Etats- 
jahr verfügbaren Reinertrag zu. 
Art. 3. Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Eintritt 
eines erheblichen Preisrückganges die ordentliche Nutzung unter den 
dem Voranschlag im Hauptfinanzetat zugrunde liegenden Betrag 
insoweit zu ermäßigen, als der durch diese Mindernutzung ent- 
stehende Ausfall aus den vorhandenen Beständen des Reserve- 
fonds unbeschadet der Erfüllung der dem letzteren in dem betref- 
fenden Jahre nach Maßgabe des Art. 2 zufallenden Aufgabe gedeckt 
werden kann. 
Der dem Reservefonds hiernach entnommene Betrag ist dem- 
selben in künftigen Jahren wieder zu ersetzen, sobald die Minder- 
nutzung im Wege nachträglicher Erhebung wieder ausgeglichen 
wird. 
4. Die Wirkungen des Finanzgesetzes. Die Ver- 
fassungsurkunde enthält hierüber keine ausdrücklichen Bestimmungen; 
es muß daher auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze zurückgegriffen 
werden. Für die Steuererhebung hat hiernach das Finanzgesetz 
die volle Wirksamkeit eines zeitlich begrenzten Gesetzes: innerhalb 
der Finanzperiode darf die Regierung Steuern nur nach Maßgabe 
des Finanzgesetzes und der darin bezeichneten, auf die Dauer ge- 
gebenen Steuergesetze erheben. Das Maß der den einzelnen Steuer- 
pflichtigen während der Finanzperiode treffenden Abgaben wird 
durch das Finanzgesetz in Verbindung mit den Steuergesetzen be- 
stimmt; mit der Geltung des Finanzgesetzes hört auch die Ermäch- 
tigung der Regierung zur Steuererhebung, vorbehältlich der Aus- 
nahmevorschrift des § 114 Vl. auf. Dagegen wird dadurch, daß
	        
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