Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

222 Verfassungsurkunde. § 112. 
b) In der Abfassung der gesetzlichen Vorschriften über die Be- 
steuerung ist die württembergische Gesetzgebung nicht glücklich ge- 
wesen und hat so den Keim zu tiefgreifenden Meinungsverschieden- 
heiten über die hierauf bezügliche Zuständigkeit der beiden Kammern 
gelegt. Die Vorschriften über die Besteuerung finden sich teils in 
dem Finanzgesetz, bis zum Jahr 1830 Abgabengesetz genannt, teils 
in sogenannten Steuer= oder Abgaben-Gesetzen, die im ordentlichen 
Gesetzgebungswege als Dauergesetze verabschiedet sind und die be- 
treffende Steuerpflicht entweder vollständig einschließlich der Steuer- 
größe, des Steuersatzes, oder nur in einzelnen Beziehungen insbe- 
sondere ohne den Steuersatz regeln; auf diese Dauergesetze wird 
dann im Finanzgesetz verwiesen, wenn nötig mit den erforderlichen 
Ergänzungen. Letzteren Weg ist die Gesetzgebung von Anfang an 
bezüglich der indirekten Steuern gegangen; die direkten Steuern 
dagegen wurden anfänglich grundsätzlich dem Abgabengesetz vorbe- 
halten, dabei ist man aber dazu gekommen, statt in jedem Abga- 
bengesetz diese Steuern selbständig und erschöpfend zu regeln, in 
manchen Punkten auf das vorangegangene Abgabengesetz zu ver- 
weisen, das streng genommen seine Wirksamkeit durch Zeitablauf 
verloren hatte, und so in diesen Punkten dem Finanzgesetz fort- 
dauernde Gültigkeit zu verleihen, so daß es insoweit den Charakter 
eines ordentlichen Steuergesetzes annahm. Oder aber wurden in 
das neue Finanzgesetz nur solche Punkte aufsgenommen, in denen 
gegenüber dem seitherigen Finanzgesetz eine Aenderung eintreten 
sollte und damit die vorübergehende Geltung des Finanzgesetzes 
grundsätzlich verleugnet. Seitdem auch für die direkten Steuern 
die Voraussetzungen ihrer Erhebung durch Dauergesetze geordnet 
sind, ist im Finanzgesetz die Bezugnahme auf frühere Finanzgesetze 
weggefallen. 
5. Der Vollzug des Etats. Die Verwaltungsbehörden 
haben die amtliche von den vorgesetzten Behörden zu überwachende 
Verpflichtung zur Einhaltung des Etats; außerdem sind die Mi- 
nister den Landständen gegenüber für eine dem Etat entsprechende 
Verwaltung verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit kommt in der 
Verpflichtung der Regierung, den Landständen die wirklichen Rech- 
nungsergebnisse im Vergleiche mit dem Etat nachzuweisen, und in
	        
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