Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

224 Verfassungsurkunde. § 112. 
berg bis an die Grenze des möglichen reicht, in Verbindung mit 
der zeitlich begrenzten Wirksamkeit des Finanzgesetzes schließt eine 
Einschränkung der Verwaltung in sich: je genauer der Zweck für 
die Ausgabesummen im Etat bestimmt ist, desto enger wird der 
Raum für die freie Bewegung und das pflichtmäßige Ermessen der 
Verwaltung in der Einteilung und Verwendung dieser Summen. 
Dem Wesen der Etatsfestsetzung und dem Willen der dabei betei- 
ligten Organe entspricht der Grundsatz, daß die bei den einzelnen 
Titeln eingestellten Summen innerhalb der Etatsperiode für die 
in den betreffenden Titeln angegebenen Zwecke zu verwenden sind. 
Grundsätzlich ist eine Uebertragung solcher Summen von einer 
Etatsperiode auf die andere und von einem Titel auf den anderen 
ausgeschlossen. Mit diesem Grundsatz ist nicht unvereinbar, daß 
eine in einem Etatsjahr fällige Ausgabe in einem folgenden 
Etatsjahr zur Zahlung kommt und daß innerhalb der vom Finanz- 
gesetz als Einheit behandelten Finanzperiode in den beiden Etats- 
jahren eine Ausgleichung der Ausgaben für die Regel stattfindet. 
Die Natur der Sache erfordert sodann die Uebertragbarkeit auf 
folgende Etatsperioden für solche Summen, die zu der einen längeren 
Zeitraum beanspruchenden Befriedigung außerordentlicher nicht re- 
gelmäßig wiederkehrender Bedürfnisse verwilligt sind. Außerdem 
kann die zeitliche Uebertragbarkeit oder die gegenseitige Deckungs- 
fähigkeit als Ausnahme durch das Finanzgesetz oder durch die 
Etatsverabschiedung zugelassen werden. Früher wurde hiezu das 
Finanzgesetz benützt!); neuerdings wird die Uebertragbarkeit aus- 
schließlich im dispositiven Teil des Etats bei den einzelnen Kapi- 
teln oder Titeln ausgesprochen. Als übertragbar gelten hiernach 
in Württemberg in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des 
Reichshaushaltsetats die Baufonds, die für einmalige Ausgaben 
1) Vgl. Finanzgesetz v. 11. März 1852 Art. 8, v. 5. Nov. 1858 
Art. 6, v. 21. August 1865 Art. 8. Hier sind die Geldmittel für 
die Zentralstellen für die Landwirtschaft und für Handel und Ge- 
werbe, für die Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins, für die 
unter besonderer Staatsaussicht stehenden Gemeinden, für die Ge- 
mäldegallerie, für die plastische und für die Kupferstichsammlung 
insolange für zeitlich übertragbar erklärt, als nicht bei einer künf- 
tigen Verwilligung anders beschlossen wird.
	        
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