224 Verfassungsurkunde. § 112.
berg bis an die Grenze des möglichen reicht, in Verbindung mit
der zeitlich begrenzten Wirksamkeit des Finanzgesetzes schließt eine
Einschränkung der Verwaltung in sich: je genauer der Zweck für
die Ausgabesummen im Etat bestimmt ist, desto enger wird der
Raum für die freie Bewegung und das pflichtmäßige Ermessen der
Verwaltung in der Einteilung und Verwendung dieser Summen.
Dem Wesen der Etatsfestsetzung und dem Willen der dabei betei-
ligten Organe entspricht der Grundsatz, daß die bei den einzelnen
Titeln eingestellten Summen innerhalb der Etatsperiode für die
in den betreffenden Titeln angegebenen Zwecke zu verwenden sind.
Grundsätzlich ist eine Uebertragung solcher Summen von einer
Etatsperiode auf die andere und von einem Titel auf den anderen
ausgeschlossen. Mit diesem Grundsatz ist nicht unvereinbar, daß
eine in einem Etatsjahr fällige Ausgabe in einem folgenden
Etatsjahr zur Zahlung kommt und daß innerhalb der vom Finanz-
gesetz als Einheit behandelten Finanzperiode in den beiden Etats-
jahren eine Ausgleichung der Ausgaben für die Regel stattfindet.
Die Natur der Sache erfordert sodann die Uebertragbarkeit auf
folgende Etatsperioden für solche Summen, die zu der einen längeren
Zeitraum beanspruchenden Befriedigung außerordentlicher nicht re-
gelmäßig wiederkehrender Bedürfnisse verwilligt sind. Außerdem
kann die zeitliche Uebertragbarkeit oder die gegenseitige Deckungs-
fähigkeit als Ausnahme durch das Finanzgesetz oder durch die
Etatsverabschiedung zugelassen werden. Früher wurde hiezu das
Finanzgesetz benützt!); neuerdings wird die Uebertragbarkeit aus-
schließlich im dispositiven Teil des Etats bei den einzelnen Kapi-
teln oder Titeln ausgesprochen. Als übertragbar gelten hiernach
in Württemberg in Uebereinstimmung mit den Grundsätzen des
Reichshaushaltsetats die Baufonds, die für einmalige Ausgaben
1) Vgl. Finanzgesetz v. 11. März 1852 Art. 8, v. 5. Nov. 1858
Art. 6, v. 21. August 1865 Art. 8. Hier sind die Geldmittel für
die Zentralstellen für die Landwirtschaft und für Handel und Ge-
werbe, für die Zentralleitung des Wohltätigkeitsvereins, für die
unter besonderer Staatsaussicht stehenden Gemeinden, für die Ge-
mäldegallerie, für die plastische und für die Kupferstichsammlung
insolange für zeitlich übertragbar erklärt, als nicht bei einer künf-
tigen Verwilligung anders beschlossen wird.