Full text: Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde. § 112. 225 
verwilligten Fonds und diejenigen Fonds, bei denen die Ueber- 
tragbarkeit ausdrücklich festgestellt ist 7. 
b) Wie schon bemerkt (ogl. S. 211) ist in Württemberg auf 
Grund reglementärer Vorschriften (vgl. Instruktion des Finanzmi- 
nisteriums v. 10. Norbr. 1818 § 7, K. Verordnung v. 17. Juni 1822, 
betr. die Errichtung von Ministerialkassen § 75 und Erlaß der Ober- 
rechnungskammer vom 14. Juli 1830) neben der laufenden Ver- 
waltung und der Grundstocksverwaltung eine besondere Restver- 
waltung eingeführt, welcher die Erledigung der Aktiv= und Passiv- 
reste aus früheren Finanzperioden obliegt, und in welche die in 
den vorangegangenen Jahren erzielten Einnahmeüberschüsse, sowie 
die Ausgabeersparnisse und die unerwarteten im Etat nicht vorge- 
sehenen Einnahmen fallen; die Gesamtheit dieser Summen bildet 
das sog. Restvermögen. In der Verfassungsurkunde sind die 
Restverwaltung und das Restvermögen nicht genannt und keinerlei 
Bestimmungen für diese Einrichtungen zu finden. Für die rechne- 
rische Behandlung der Reste der laufenden Verwaltung ist damit 
der Verwaltung freie Hand gegeben; aber der rechtliche Charakter 
des Restvermögens wird doch in maßgebender Weise durch die Ver- 
fassungsurkunde bestimmt. Zwar schreibt die württembergische Ver- 
fassungsurkunde nicht wie die Reichsverfassung in Art. 70 nach 
seiner ursprünglichen Fassung ausdrücklich vor, daß die Ueberschüsse 
der Vorjahre der laufenden Verwaltung anheimfallen, allein diese 
Restmittel aus abgeschlossenen Rechnungsjahren gehören unzweifel- 
haft zu den „früheren Staatseinnahmen“, im Sinne des § 110 V.; 
zudem sind sie bei der subsidiären Stellung, welche die Steuern nach 
der württembergischen Verfassung unter den etatsmäßigen Deckungs- 
mitteln einnehmen, nichts anderes als irrtümlich zu viel erhobene 
!) Mit der Uebertragbarkeit der Ausgabeposten und der rech- 
nerischen Behandlung übertragbarer Fonds hat sich die Kammer 
der Abgeordneten eingehend in ihrer Sitzung vom 6. April 1883 
beschäftigt (ogl. Prot. Bd. 1 S. 214—233). Bei der weitgehenden 
Spezialisierung hat sich das Bedürfnis gesteigert, der Verwaltung 
durch die Zulassung der Uebertragbarkeit größere Freiheit zu geben; 
im Hauptfinanzetat für 1895/97 finden sich bei 35 Etatskapiteln 
zeitlich übertragbare oder deckungsfähige Positionen. 
Göz, Verfassungsurkunde. 15
	        
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